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vom letzten Landtag) anzumelden. Hierbei haben sich die Bevoll—
mächtigten der 1. K. (Vu. § 63 2, 4, 5, 11, 12; § 63 9: Dom-
capitular; § 64 i. f.) durch ihre Vollmacht zu legitimiren und die
Stellvertreter des § 64 Satz 1 die Voraussetzungen und die per-
sönlichen Erfordernisse ihres Rechts nachzuweisen; die Prinzen des
Königlichen Hauses sind einem besonderen Anmeldungs= und
Legitimationsact überhaupt nicht unterworfen; alle übrigen Mit-
glieder beider Kammern legitimiren sich durch ihre Missive. Daß
die Bevollmächtigten und die Stellvertreter der I. K. sich nicht
durch die Missive legitimiren, rührt davon her, daß nicht sie per-
sönlich, sondern die bevollmächtigenden Personen oder Corporationen
oder die zu vertretenden Berechtigten eine Missive erhalten. Jeder
Einweisungscommission ist aber ein Verzeichniß aller Personen
(dza#uch der bevollmächtigenden oder zu vertretenden) mitzutheilen,
welche die Missive erhalten haben.) Nur wer die Missive vor-
weisen kann oder sich als Bevollmächtigter oder Stellvertreter
eines durch Missive einberufenen Berechtigten zu legitimiren ver-
mag, kann von der Einweisungscommission zugelassen werden.
Sobald die Einweisungscommission einer Kammer so viele
Angemeldete für legitimirt erklärt hat, als zur Vollzähligkeit nöthig
sind, wird das Directorium, bestehend aus Präsidenten, Vicepräsi-
denten und Secretären, hergestellt VuU. 3§ 67, 72; Landtags-
ordnung §§ 7, 9.
Der Präsident der I. K. wird vom König ernannt und ver-
pflichtet VIu §§ 67, 82. Davon wird der vom Vorstand der
Einweisungscommission zusammenberufenen ersten Versammlung
der von der Einweisungscommission für legitimirt erklärten Mit-
glieder Mittheilung gemacht; darauf übernimmt der ernannte
Präsident selbst den Vorsitz, verpflichtet die Mitglieder Vll. § 82
und veranlaßt die Wahl von Vicepräsidenten und Secretären
Vu. 8§ 67.
Die von der Einweisungscommission der II. K. für legitimirt
erklärten Mitglieder werden von deren Vorstand zur ersten Ver-
sammlung zusammenberufen; unter seinem Vorsitz werden zunächst
*) Anm. Die Missiven gehen an die Herrschaftsbesitzer, auch wenn
diese für ihre Person nicht einzutreten vermögen. Ist eine Vormundschaft für
den Unfähigen eingesetzt, so kann diese entsprechendenfalls die Vollmacht ertheilen.