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5 Abtheilungen ausgelost, dann Präsident, Vicepräsidenten und
Secretäre gewählt Vl. § 72. Nachdem dann der Präsident vom
König in Pfich genommen (im Schloß), werden durch ihn die
Mitglieder der Kammer verpflichtet Vll. S 82.
Nunmehr sind beide Kammern constituirt. Jetzt erst findet
die feierliche Eröffnung des Landtags statt VU. § 117, Landtags-
ordnung § 8, nach welcher die eigentliche Thätigkeit des Landtags
beginnt.
4. Legitimation der Ständemitglieder.
a) Die Legitimation vor der Einweisungscommission ist
provisorisch; die provisorisch Legitimirten haben aber Sitz und
Stimme in ihrer Kammer, bis sie durch dieselbe für nicht legiti-
mirt erklärt werden Landtagsordnung § 6. Die Einweisungs-
commissionen geben bereits ein Urtheil über die Berechtigung ab, aber
ohne eingehende Untersuchung auf Grund der vorgelegten Nach-
weise; sie lassen zu, wo sie kein Bedenken haben, und neisen
zurück, wo sie Bedenken haben, indem sie das Urtheil hierüber
der Kammer überlassen. Daran schließt sich dann die Legitimation
der Kammern selbst an; sie beschränkt sich auf die Prüsung des
Rechts derjenigen, welche bei der Einweisungscommission sich mit
den nöthigen Nachweisen angemeldet haben und von dieser ent-
weder zugelassen, oder unter Vorbehalt der Prüfung der Kammer
wegen vorhandener Bedenken zurückgewiesen wurden. Dagegen
haben die Kammern nicht das Recht, Andere als diese für legiti-
mirt zu erklären.
b) In der l. K. bleibt es im Allgemeinen bei dem Urtheil
der Einweisungscommission; eine weitere Prüfung tritt nur ein
hinsichtlich einzelner Mitglieder, wenn Zweifel wegen ihrer Be-
rechtigung erhoben werden. In der II. K. findet eine allgemeine
Legitimationoprüfung durch die Abtheilungen statt; erhebliche Be-
denken derselben werden der Kammer mitgetheilt, die darüber zu
beschließen hat; ebenso geschieht das Letztere, wenn von Kammer=
mitgliedern oder Stimmberechtigten Einwendungen erhoben wer-
den; im Uebrigen machen die Abtheilungen den Kammern nur
eine allgemeine Mittheilung; das Stillschweigen der Kammer auf
diese enthält dann die Legitimation.
C) Mit der Constituirung einer Kammer hört die Einweisungs-
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