Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Kammern als dauernde Ordnungen angesehen, die also den ein- 
zelnen Landtag überdauern, aber natürlich durch Kammerbeschluß 
jeder Zeit geändert werden können. Abweichungen im einzelnen 
Fall sind zulässig, wenn nicht 10 Mitglieder widersprechen (für 
gewisse Fälle ist sogar einstimmiger Beschluß nothwendig) G. 
der I. K. § 41, GO. der II. K. § 43. 
2. Die Ständeversammlung ist eingerichtet durch die Ein- 
richtung der beiden Kammern. Beide haben gleiche Rechte und 
Pflichten VuU. § 62 (Ausnahme s. Finanzwesen). Schutz der 
Stände s. D. SG. §§ 105, 197. Die eigentliche Aufgabe der 
Stände besteht in der Einwirkung auf die Staatsregierung und 
das Zusammenwirken mit derselben. Davon ist unten zu reden. 
Es ist hierbei regelmäßig ein ständischer Beschluß nothwendig. 
Aber auch aus der eigenen Einrichtung ergeben sich Aufgaben, 
theils Aufgaben der einzelnen Kammer für sich hinsichtlich ihrer 
eigenen inneren Angelegenheiten, theils Aufgaben der Ständever- 
sammlung hinsichtlich gemeinschaftlicher innerer Angelegenheiten 
der beiden Kammern. In diesen letzteren Fällen werden also 
gleichfalls Beschlüsse der ganzen Ständeversammlung nothwendig. 
Ständische Beschlüsse kommen aber nur zu Stande durch 
Uebereinstimmung getrennter Beschlüsse der beiden Kammern. 
Abgesehen von den eigenen inneren Angelegenheiten der einzelnen 
Kammer und von einigen weiteren Ausnahmen (s. u.) ist die 
Ständeversammlung in ihrer Einheit das Subject der ständischen 
Aufgaben. Diese Einheit entsteht aber nur durch Vereinbarung 
der beiden Kammern, deren Einrichtung im Wesentlichen die- 
selbe ist. 
3. Das Directorium jeder Kammer besteht aus dem Prä- 
sidenten, dem oder den Vicepräsidenten und den Secretären. Die 
Secretäre werden von jeder Kammer aus ihrer Mitte gewählt. 
Wegen des Präsidiums enthält die Verfassungsurkunde selbst 
Vorschriften Bll. §§ 67, 72 (1874). Danach wird nur noch der 
Präsident der I. K. vom König ernannt (s. weiter die Verfassungs- 
urkunde selbst). Beeidigung der beiden Präsidenten Vll. § 82. 
Amt des Präsidenten Landtagsordnung 8§ 9, 27, 32, 33 
(insbesondere Repräsentation der Kammern nach außen; Hand- 
habung der Landtagsordnung und Geschäftsordnung nach innen;
	        
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