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Handhabung der Polizei in den Räumlichkeiten der Kammer un-
beschadet des Einschreitens der Behörden bei Verbrechen oder Ver-
gehen). In gemeinsamen Angelegenheiten beider Kammern werden
sie durch die beiden Präsidenten vereint vertreten Landtagsordnung
§ 9. Entschädigung der Präsidenten für ihren Aufwand Land-
tagsordnung § 38.
4. Kammermitglieder.
a) Geschäftsordnungsmäßiger Antheil an der ständischen
Thätigkeit, namentlich auch Recht zur Stellung von Anträgen und
zu Interpellationen Landtagsordnung § 31, Volksrepräsentation,
keine Instruction, eigene Ueberzeugung Vll. 8 81, Eidliche Ver-
pflichtung VlIl. § 82 (Gesetz vom 20. Juli 1879)).
b) Pflicht und Recht zur Anwesenheit und Abstimmung;
Nothwendigkeit von Urlaub Vll. § 81; Landtagsordnung S§ 5, 17.
Das Erscheinen der Prinzen des Kgl. Hauses hängt lediglich von
ihrer freien Entschließung ab Landtagsordnung § 2.
J) Entschädigung für ihren Aufwand Vll. 8§ 120; Landtags-
ordnung 8 38.
d) Schutz der Ständemitglieder.
44) Persönliche Unverletzlichkeit VU. § 84 (dazu EGSP.
§ 6 1, RG. vom 29. Mai 1868).
Redefreiheit und Abstimmungsfreiheit (Vll. § 83, aufge-
hoben 1874) DSG. § 11, Landtagsordnung § 27.
J Schutz gegen Dritte hinsichtlich der Ausübung des Berufs
DSGB. 8 106.
0) Schutz gegenüber den Kammermitgliedern Landtagsord-
nung § 14.
5. Vollzähligkeit zu Berathung und Beschluß Vll. 88 127,
128; dazu Landtagsordnung § 18 (mit der Verfassung nicht cor-
rect übereinstimmend). Sitzordnung Vll. S§ 76.
6. Theilnahme von Regierungscommissaren an den Kammer=
verhandlungen Landtagsordnung 88 29, 30.
7. Oeffentlichkeit der landständischen Thätigkeit VII. 8 135;
Landtagsordnung §§ 11, 12, 20, 27 i. f. Insbesondere Veröffent-
lichung der Landtagsacten und der stenographischen Aufnahmen
der mündlichen Kammerverhandlungen durch den Druck Landtags-