Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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ordnung 88 11, 12, 26. Wegen der Verantwortlichkeit für die 
Berichterstattung über Kammerverhandlungen s. SGB. 8 12. 
8. Deputationen Vl. §§ 114, (123—126), 130, 131, (136), 
141; Landtagsordnung §§ 15, 26, 28, 33. In der II. K. wer- 
den nach deren Geschäftsordnung §§ 1, 2 in der ersten Sitzung 
vor der Constituirung 5 Abtheilungen mit gleicher Mitgliederzahl 
ausgeloost, welche alle Mitglieder der Kammer in sich schließen. 
Ihre Aufgabe ist Legitimationsprüfung s. o., Wahl der Deputa- 
tionen, Vorberathung einzelner Gegenstände nach besonderer An- 
ordnung der Kammer im einzelnen Fall. 
9. Berathungsordnung s. Landtagsordnung und Geschäfts- 
ordnungen (Tagesordnung Landtagsordnung § 13, Ablesen § 16, 
Protocollführung § 25, Amendirungsrecht). Folgendes besonders 
hervorzuheben: 
a) Leitung des Präsidenten, Disciplin desselben bezw. der 
Kammer (Ordnungsruf, Wortentziehung) Landtagsordnung § 27. 
b) Verbot des Hereinziehens der Person des Kaisers und des 
Königs in die Verhandlungen, Rücksicht auf die Königliche Fa- 
milie, Bundesrath, Reichstag, Kammern, Kammermitglieder, Beamte, 
auswärtige Regenten (eine wichtige Bestimmung besonderer Art 
zum Schutz der Beamten) Landtagsordnung § 14 (§ 83 der Vl. 
wurde 1874 aufgehoben). 
10. Abstimmung regelmäßig nach absoluter Majorität; Aus- 
nahmen Vll. 8§§ 92, 103, 152. Bei zusammenhängenden Gegen- 
ständen muß den Theilbeschlüssen am Ende der ganzen Berathung 
eine Schlußabstimmung über das Ganze solgen Vl. 8 128; Land- 
tagsordnung §§ 17 flg. In gewissen Fällen namentliche Ab- 
stimmung Landtagsordnung § 20. Protocollführung das. 8§ 25. 
11. Wegen des ständischen Archivs und der ständischen 
Canzleien und Beamten und wegen des ständischen Aufwands 
s. Landtagsordnung 8§ 36/8. 
VI. Zustandekommen von Beschlüssen der Kammern und der 
Stände. 
1. Abgesehen von den eigenen inneren Angelegenheiten einer 
Kammer wird ihre Beschlußfassung veranlaßt durch die andere 
Kammer, wovon nachher zu reden ist, durch die Kammermitglieder,
	        
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