Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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durch die Regierung und durch dritte Personen, oder durch An— 
träge, Vorlagen und Eingaben. Das Recht zur Antragsstellung 
kommt allen Mitgliedern zu und zwar sowohl zu selbstständigen 
Anträgen als zu Verbesserungsanträgen. Vorlagen der Regierung 
gehen nach deren Wahl zunächst an die erste oder die zweite 
Kammer (Ausnahme Vl. § 122 f. u.). Sie haben den Vorrang 
vor andern Gegenständen Vll. § 80. Eingaben an die Stände- 
versammlung gelangen im Zweifel zunächst an die erste Kammer 
Landtagsordnung § 9 Abs. 1. 
2. Jede Kammer kann jeden Gegenstand zunächst an eine 
Deputation verweisen; in gewissen Fällen muß dies geschehen 
Vll. S 130, 131, 141; Landtagsordnung § 33. Es kann aber 
ferner die Staatsregierung im einzelnen Fall fordern, daß jede 
Regierungsvorlage und jeder ständische Gesetzgebungsantrag, jede 
Petition, Beschwerde, Verfassungsbeschwerde, die an die Regierung 
gebracht werden soll, erst in jeder Kammer an eine Deputation 
gewiesen werde Landtagsordnung § 15. 
3. Auch Regierungsvorlagen und Eingaben nehmen schließ- 
lich die Form von Anträgen, sei es von Mitgliedern oder von 
Deputationen an; über diese Anträge wird berathen und abge- 
stimmt. Die Abstimmung bezw. Schlußabstimmung enthält den 
Kammerbeschluß. Die Schlußabstimmung findet über die Annahme 
oder Ablehnung der Gesammtheit der Einzelbeschlüsse, also über 
den ganzen Gegenstand in der Gestalt, die er durch die Einzel- 
beschlüsse erhalten hat, statt. Zu der Vorlage, Eingabe, dem ur- 
sprünglichen Antrag eines Mitglieds kann der Beschluß sich an- 
nehmend, ablehnend oder verändernd verhalten. 
4. Der Beschluß einer Kammer muß, wenn er nicht die 
inneren Angelegenheiten der Kammer betrifft, regelmäßig an die 
andere Kammer gebracht werden. Namentlich ist dies der Fall, 
wenn er bestimmt ist an die Regierung zu gelangen Bl. § 121; 
Landtagsordnung § 33. In der Regel gehen nur Ständebeschlüsse 
an die Regierung. Nur ganz ausnahmsweise kann eine Kammer 
ihren Beschluß als solchen an die Regierung bringen. Namentlich 
werden Adressen nur von der einzelnen Kammer an die Regierung 
erlassen Vu. § 132 (1874).
	        
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