Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Insbesondere müssen Beschlüsse über Eingaben an die Stände— 
versammlung und über Regierungsvorlagen von der einen Kammer 
an die andere gebracht werden ohne Rücksicht auf deren Inhalt. 
Dagegen gehen Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern nur 
dann an die andere Kammer, wenn sie einen positiven Inhalt 
haben, also nicht blos den Antrag ablehnen Landtagsordnung § 22. 
5. In der andern Kammer wird nun der Gegenstand in 
derselben Weise behandelt und ein Kammerbeschluß darüber erzielt. 
Obwohl für die zweitberathende Kammer nicht der Beschluß der 
erstberathenden der eigentliche Gegenstand ihrer Berathung und 
Beschlußfassung ist, so muß dieser doch thatsächlich an jenen sich 
anschließen und jener gewinnt so die Bedeutung eines Antrags. 
Hinsichtlich der durch Anträge von Kammermitgliedern veranlaßten 
Beschlüsse der erstberathenden Kammer sind auch wirklich nicht 
jene, sondern die Kammerbeschlüsse selber der Gegenstand der 
Berathung und Beschlußfassung der andern Kammer. Der Be- 
schluß der zweitberathenden Kammer stimmt entweder mit dem der 
erstberathenden überein oder nicht. Im ersten Fall liegt ein 
Ständebeschluß vor, der in Beziehung auf Eingaben und Regie- 
rungsvorlagen auch negativ d. h. ablehnend sein kann. 
Ist Uebereinstimmung zwischen beiden Kammern auf die ein- 
malige Berathung und Beschlußfassung in jeder nicht zu Stande 
gekommen, so geht der Beschluß der zweitberathenden Kammer 
zu nochmaliger Beschlußfassung an die erstberathende Kammer 
zurück, wobei diese nun entweder bei ihrem früheren Beschluß 
beharren oder dem Beschluß der andern Kammer beitreten, nicht 
aber neue Beschlüsse fassen kann. Dies ergiebt sich aus § 33 der 
Landtagsordnung und entspricht auch dem § 21 der Landtags- 
ordnung, wonach ein von einer Kammer gefaßter Beschluß wäh- 
rend desselben Landtags in der Regel nicht geändert oder zurück- 
genommen werden kann, wovon eine Ausnahme namentlich für 
den Fall eines abweichenden Beschlusses der andern Kammer ge- 
macht wird. Dem § 131 der Vll widerspricht dies ohne Zwei- 
fel nicht. 
Wird durch den zweiten Beschluß der erstberathenden Kammer 
die Uebereinstimmung hergestellt, so liegt wieder ein Stände- 
beschluß vor (positiv oder negatio).
	        
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