Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Beharrt aber die erstberathende Kammer bei ihrem Beschluß, 
so tritt nunmehr (ohne zweite Berathung und Beschlußfassung der 
andern Kammer) das Vereinigungsverfahren ein Vl. 8§ 131; 
Landtagsordnung § 33. Der Antrag der diesem gemäß berufenen 
gemeinschaftlichen Deputation kommt nun noch einmal in jeder 
Kammer zur Berathung und Beschlußfassung (lediglich über An- 
nahme oder Ablehnung). Wird er von beiden Kammern ange- 
nommen, so ist wiederum ein Ständebeschluß zu Stande gekommen. 
Wird er aber nicht von beiden Kammern angenommen oder hat 
die gemeinschaftliche Deputation einen positiven Antrag nicht ge- 
stellt, so ist nunmehr entschieden, daß ein Ständebeschluß nicht zu 
Stande kam. 
6. Die vorstehende Ausführung bedarf noch einer Ergänzung. 
Unter Kammerbeschlüssen sind im Vorstehenden Beschlüsse mit 
einfacher Majorität zu verstehen. Hiervon giebt es aber eine ge- 
wisse Ausnahme, von der hier zu reden ist. 
§ 131 der Vll. unterscheidet zwischen Gesetzgebungs= und 
Bewilligungsgegenständen einerseits und Berathungsgegenständen 
andrerseits. Der Unterschied ist aber nur zu verstehen von König- 
lichen Vorlagen. Da offenbar beide Gegenstände zusammen den 
Gegenstand ständischer Beschlüsse auf Königliche Vorlagen er- 
schöpfen sollen, so kann der dunkle Ausdruck „Berathungsgegen- 
stand“ nur aufgefaßt werden im Sinne aller Vorlagen, die nicht 
Gesetzgebungs= und Bewilligungsgegenstände sind. Unter diesen 
letzteren aber sind zu verstehen alle Vorlagen zum Zweck der Ein- 
holung ständischer Zustimmung. Ständische Initiative hinsichtlich 
solcher Gegenstände kam nach der Verfassung von 1831 überhaupt 
nicht vor. Daß auch die Berathungsgegenstände des § 131 der 
Vl. uur Königliche Vorlagen sind, ergiebt sich aus den Schluß- 
worten des § 131, die auf die ständische Initiative angewendet 
mit anderen Bestimmungen der Verfassungsurkunde in Widerspruch 
kommen würden. 
Eine Modification des o. 5 Bemerkten ergiebt sich nun hin- 
sichtlich der Gesetzgebungs= und Bewilligungsgegenstände. Wenn 
nämlich bei diesen das Vereinigungsverfahren zu übereinstimmen- 
den Majoritätsbeschlüssen beider Kammern nicht geführt hat, so 
soll § 92 der Vl. zur Anwendung kommen d. h. es soll die
	        
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