Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 156 — 
Regierungsvorlage nur dann als abgelehnt gelten, wenn sie in 
einer der beiden Kammern mit Zweidrittelmajorität verworfen 
wurde, somit soll sie als angenommen angesehen werden, wenn 
dies nicht der Fall ist. Dieser höchst eigenthümliche Satz kann 
sich nur auf den Fall beziehen, wo zwischen der einen Kammer 
und der Regierung vollständige Uebereinstimmung besteht (auch 
wenn die Regierung erst nachträglich beitritt?), die andere Kam— 
mer aber einen abweichenden Beschluß gefaßt hat. 
7. Der Ständebeschluß kommt also zu Stand durch Ueber— 
einstimmung der getrennt berathenden und beschließenden Kammern, 
unter der Voraussetzung, daß die Absicht eben auf Production 
eines Ständebeschlusses gerichtet war VU. 8 121. 
Die Uebereinstimmung kann positiv oder negativ sein. Der 
negative Ständebeschluß verhält sich zur ursprünglichen Veran— 
lassung ablehnend; der positive enthält etweder reine Annahme 
oder Annahme mit Aenderungen. 
Ist ein Ständebeschluß nicht zu Stande gekommen, so ist da— 
mit im Verhältniß zur ursprünglichen Veranlassung eine Ablehnung 
der Stände ausgedrückt; dabei ist es aber möglich, daß die eine 
Kammer pure oder mit Veränderungen angenommen hat, während 
die andere Kammer pure abgelehnt oder mit Veränderungen bezw. 
mit anderen Veränderungen angenommen hat. 
8. Wie schon bemerkt, kann die Kammer ihren Beschluß 
auf dem Landtag, auf dem er zu Stande gekommen, in der Regel 
nicht mehr ändern oder zurücknehmen Landtagsordnung § 21. 
Diese Vorschrift ist gerade für die Fälle wichtig, wo ein Kammer- 
beschluß noch nicht Ständebeschluß geworden ist; denn daß er, wo 
dies der Fall ist, nicht mehr geändert werden kann, versteht sich 
von selbst. Daß ein Ständebeschluß nicht mehr geändert werden 
kann, geht auch aus § 21 direct hervor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.