Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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2. Der Beruf der jetzigen Repräsentativstände im Allgemeinen 
VO. 85 8, 61, 78, 81, 82. Nur der Ständeversammlung kommt 
die Repräsentation des Volks gegenüber der Regierung zu, nicht 
der einzelnen Kammer, soweit die Verfassung nicht Ausnahmen 
macht. Ein ständischer Ausschuß an Stelle der Stände darf 
überhaupt nicht bestehen. Der Schuldenverwaltungsausschuß (Vl. 
§ 107) und die Zwischendeputationen (VlU. 8§ 114; Landtagsord- 
nung 88 34, 35) haben keine Repräsentation; noch weniger dürfen 
die Befugnisse der Ständeversammlung von anderen Corporationen 
ausgeübt werden Vll. s§ 61, 79. 
3. Die Stände dürfen ihre Befugnisse nicht in Ableitung 
aus ihrem Beruf selbst bestimmen; sie haben keine anderen, als die 
durch die Verfassung bestimmten Befugnisse. Darüber hinaus 
hängt es vom König ab, ob er eine Sache an die Stände bringen 
will Vll. § 79. [Die Stände sind hiernach auch ein (vnicht 
zu umgehender oder facultativer) Rathgeber des Königs s. auch 
Vu. 8§ 128 und „Berathungsgegenstände“ in § 131.] Des Wegs 
der Verfassungsänderung bedarf es also für die Erweiterung der 
Befugnisse der Stände durch Zuweisung von Seiten des Königs 
nicht (ob auch nicht für bleibende Erweiterung ?). 
4. Die Aufgaben, um deren willen die Stände eingerichtet 
sind, finden sich insbesondere in §§ 85—111 der Vl.. (Gesetz- 
gebung, dazu §8§ 11, 39, 152; Finanzwesen, dazu 88§ 18, 20, 22, 23; 
Petitions= und Beschwerderecht); daran reiht sich die Verfassungs- 
beschwerde und Ministeranklage VlI. §§ 140 flg., das Recht der 
Stände, Beschwerden der Unterthanen anzunehmen Vll. S§ 36, 111, 
die Zustimmung der Stände in den Fällen der §§ 2, 5, 60 der 
Vu. Auch §§ 84 und 116 können noch angefügt werden. 
Dazu kommen dann die Befugnisse hinsichtlich der ständischen 
Einrichtung selber einschließlich der Schuldenverwaltung. 
Ein Recht allgemeiner Controlle der Regierung und Ver- 
waltung über die angegebenen Befugnisse hinaus ist nirgends 
zum Ausdruck gekommen. Soweit ihnen aber ein Controllerecht 
zukommt, müssen sie auch das Recht haben, Aufschlüsse über die 
Gegenstände ihrer Controlle zu erhalten. Zum Theil ist dies 
ausdrücklich schon in der Verfassung angeordnet Vl. SS 18, 75, 
98, 99, 107. Auch die den Ständen auszustellende Verfassungs-
	        
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