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2. Der Beruf der jetzigen Repräsentativstände im Allgemeinen
VO. 85 8, 61, 78, 81, 82. Nur der Ständeversammlung kommt
die Repräsentation des Volks gegenüber der Regierung zu, nicht
der einzelnen Kammer, soweit die Verfassung nicht Ausnahmen
macht. Ein ständischer Ausschuß an Stelle der Stände darf
überhaupt nicht bestehen. Der Schuldenverwaltungsausschuß (Vl.
§ 107) und die Zwischendeputationen (VlU. 8§ 114; Landtagsord-
nung 88 34, 35) haben keine Repräsentation; noch weniger dürfen
die Befugnisse der Ständeversammlung von anderen Corporationen
ausgeübt werden Vll. s§ 61, 79.
3. Die Stände dürfen ihre Befugnisse nicht in Ableitung
aus ihrem Beruf selbst bestimmen; sie haben keine anderen, als die
durch die Verfassung bestimmten Befugnisse. Darüber hinaus
hängt es vom König ab, ob er eine Sache an die Stände bringen
will Vll. § 79. [Die Stände sind hiernach auch ein (vnicht
zu umgehender oder facultativer) Rathgeber des Königs s. auch
Vu. 8§ 128 und „Berathungsgegenstände“ in § 131.] Des Wegs
der Verfassungsänderung bedarf es also für die Erweiterung der
Befugnisse der Stände durch Zuweisung von Seiten des Königs
nicht (ob auch nicht für bleibende Erweiterung ?).
4. Die Aufgaben, um deren willen die Stände eingerichtet
sind, finden sich insbesondere in §§ 85—111 der Vl.. (Gesetz-
gebung, dazu §8§ 11, 39, 152; Finanzwesen, dazu 88§ 18, 20, 22, 23;
Petitions= und Beschwerderecht); daran reiht sich die Verfassungs-
beschwerde und Ministeranklage VlI. §§ 140 flg., das Recht der
Stände, Beschwerden der Unterthanen anzunehmen Vll. S§ 36, 111,
die Zustimmung der Stände in den Fällen der §§ 2, 5, 60 der
Vu. Auch §§ 84 und 116 können noch angefügt werden.
Dazu kommen dann die Befugnisse hinsichtlich der ständischen
Einrichtung selber einschließlich der Schuldenverwaltung.
Ein Recht allgemeiner Controlle der Regierung und Ver-
waltung über die angegebenen Befugnisse hinaus ist nirgends
zum Ausdruck gekommen. Soweit ihnen aber ein Controllerecht
zukommt, müssen sie auch das Recht haben, Aufschlüsse über die
Gegenstände ihrer Controlle zu erhalten. Zum Theil ist dies
ausdrücklich schon in der Verfassung angeordnet Vl. SS 18, 75,
98, 99, 107. Auch die den Ständen auszustellende Verfassungs-