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versicherung kann hier beigezogen werden VU. 8 138. Ueber alle
diese vorstehenden Gegenstände (einschließlich der Verantwortlichkeit
der Regierung gegenüber den Ständen) ist unten noch weiter zu
handeln, soweit nicht davon schon früher die Rede war.
5. Die Stände sind nicht Subjecte der Staatsgewalt oder
der staatlichen Verwaltung; sie haben nur Rechte der Einwirkung
auf dieselbe VU. 833. Doch kommt ihnen in gewisser Weise die
Verwaltung der Staatsschuld zu s. u.
6. Die Stände stehen im Allgemeinen nur der Regierung
gegenüber VU. § 78, Landtagsordnung § 28 und nur durch sie
hindurch wirken sie auf die Verwaltung ein. Hierdurch nicht
ausgeschlossen ist die unmittelbare Geltendmachung eines ständischen
Willens und der unmittelbare Verkehr der Stände mit dem
Staatsgerichtshof, und im Fall des § 84 der Vll. mit anderen
Gerichten; ebensowenig der mit Einzelnen und Corporationen bei
der Ausübung des Rechts der Anbringung von Petitionen und
Beschwerden bei den Ständen Vll. S§ 36, 111; Landtagsordnung
§§ 23, 24, 28 Abs. 3. Wegen des Verhältnisses zwischen den
Ständen und den Ministern s. u. V.
7. Aus 5 und 6 folgt, daß die ständischen Beschlüsse eine
Wirksamkeit dem Land gegenüber nur durch Aufnahme in den
Regierungswillen bekommen können Vl. § 112. Sie müssen also
an den König gebracht werden. Beschlüsse einer Kammer für sich
haben in der Regel nur in inneren Angelegenheiten eine rechtliche
Wirkung s. o. (Vl. 8§§ 84, 132; Landtagsordnung § 32).
8. Königliche und ständische Initiative.
Nach der Verfassung von 1831 gab es in Beziehung auf
Gesetzgebungs= und Bewilligungsgegenstände (Vll. SS 18, 20, 22,
23, 86, d8, 90 flg.; 2, 5, 11, 60) nur eine Königliche Initiative
(wegen der Verfassungsänderungen Vll. § 152 f. u.); das Ver-
fassungsgesetz von 1849 hat eine ständische Gesetzesinitiative hinzu-
gefügt VU. § 85. In Beziehung auf andere Gegenstände (bloße
Berathungsgegenstände des § 131 der Vll.) giebt es eine stän-
dische Initiative (Petitionen und Beschwerden der Stände Vl. 88 85,
109, 110, 140, 141; §§ 36, 111; Landtagsordnung § 23), aber
auch eine Königliche, wenigstens facultativ s. v. 3 (Vl. SS 79, 128).
Die Königliche Initiative sinnt den Ständen die Genehmigung,