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9. Der ständische Beschluß in Sachen Königlicher Initiative
bindet, wenn positiv, die Regierung im Allgemeinen nicht; er
räumt nur eine Schranke hinweg oder ertheilt einen Rath Ein
negativer ständischer Beschluß in Sachen Königlicher Initiative ist,
soweit es bloße Berathungsgegenstände betrifft, nicht denkbar, bei
Gegenständen der Gesetzgebung und Bewilligung hindert er das,
wozu die ständische Genehmigung angesonnen worden war. Wenn
es nun dennoch geschieht, so liegt allemal eine Pflichtverletzung
der Regierung vor, nicht aber nothwendig eine Nichtigkeit dessen,
was geschieht. Nur wo die Genehmigung der Stände zur wesent-
lichen Form eines Rechtsvorganges gehört, wie bei der Gesetz-
gebung, ist das Ausbleiben derselben ein Hinderniß des rechtlichen
Zustandekommens des Vorgangs.
Der ständische Beschluß in Sachen ständischer Initiative kann
nur positiv sein; er ist für die Regierung nicht zwingend. Sie
steht mit ihrer eigenen Ansicht den Ständen gegenüber. Es ist
aber möglich, daß die ständische Initiative den Eintritt eines
Verfahrens, einer Untersuchung, verursacht, dem sich die Regierung
nicht entziehen kann.
Kommt ein Ständebeschluß gar nicht zu Stande, so hat dies
nur bei Königlicher Initiative eine Bedeutung; hier tritt dann
bei Berathungsgegenständen der Rath der einzelnen Kammern an
die Stelle des Raths der Stände Vll. S 131, bei Gesetzgebungs-
und Bewilligungsgegenständen hat es die Bedeutung eines nega-
tiven Ständebeschlusses; die ständische Genehmigung fehlt.
10. Ständebeschlüsse bezw. Kammerbeschlüsse, soweit sie an
die Regierung gebracht werden können, besonders Adressen, dürfen
auch durch Deputationen, gemeinschaftliche bezw. besondere, dem
Regenten übergeben werden Landtagsordnung § 28.
11. Auf jeden ständischen Antrag muß den Ständen eine
Königliche Entschließung zugehen Vll. § 113. Eine zusammen-
fassende Antwort enthält der Landtagsabschied Vll. S 113.
VIII. Die Stände und das Ministerium.
1. In den Ministern trifft Regierung und Verwaltung zu-
sammen. Man kann ganz formell sagen: wo die Minister den
König berathen oder seine Acte contrasigniren oder im besonderen
Auftrag des Königs handeln, da nehmen sie Theil an der
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