Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 161 — 
9. Der ständische Beschluß in Sachen Königlicher Initiative 
bindet, wenn positiv, die Regierung im Allgemeinen nicht; er 
räumt nur eine Schranke hinweg oder ertheilt einen Rath Ein 
negativer ständischer Beschluß in Sachen Königlicher Initiative ist, 
soweit es bloße Berathungsgegenstände betrifft, nicht denkbar, bei 
Gegenständen der Gesetzgebung und Bewilligung hindert er das, 
wozu die ständische Genehmigung angesonnen worden war. Wenn 
es nun dennoch geschieht, so liegt allemal eine Pflichtverletzung 
der Regierung vor, nicht aber nothwendig eine Nichtigkeit dessen, 
was geschieht. Nur wo die Genehmigung der Stände zur wesent- 
lichen Form eines Rechtsvorganges gehört, wie bei der Gesetz- 
gebung, ist das Ausbleiben derselben ein Hinderniß des rechtlichen 
Zustandekommens des Vorgangs. 
Der ständische Beschluß in Sachen ständischer Initiative kann 
nur positiv sein; er ist für die Regierung nicht zwingend. Sie 
steht mit ihrer eigenen Ansicht den Ständen gegenüber. Es ist 
aber möglich, daß die ständische Initiative den Eintritt eines 
Verfahrens, einer Untersuchung, verursacht, dem sich die Regierung 
nicht entziehen kann. 
Kommt ein Ständebeschluß gar nicht zu Stande, so hat dies 
nur bei Königlicher Initiative eine Bedeutung; hier tritt dann 
bei Berathungsgegenständen der Rath der einzelnen Kammern an 
die Stelle des Raths der Stände Vll. S 131, bei Gesetzgebungs- 
und Bewilligungsgegenständen hat es die Bedeutung eines nega- 
tiven Ständebeschlusses; die ständische Genehmigung fehlt. 
10. Ständebeschlüsse bezw. Kammerbeschlüsse, soweit sie an 
die Regierung gebracht werden können, besonders Adressen, dürfen 
auch durch Deputationen, gemeinschaftliche bezw. besondere, dem 
Regenten übergeben werden Landtagsordnung § 28. 
11. Auf jeden ständischen Antrag muß den Ständen eine 
Königliche Entschließung zugehen Vll. § 113. Eine zusammen- 
fassende Antwort enthält der Landtagsabschied Vll. S 113. 
VIII. Die Stände und das Ministerium. 
1. In den Ministern trifft Regierung und Verwaltung zu- 
sammen. Man kann ganz formell sagen: wo die Minister den 
König berathen oder seine Acte contrasigniren oder im besonderen 
Auftrag des Königs handeln, da nehmen sie Theil an der 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.