Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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fassung mehr und mehr in den Vordergrund. Aber erst auf dem 
Landtag von 1831 kam dieser Gedanke zur Verwirklichung. Nach- 
dem am 13. Sept. 1830 König Anton den Prinzen Friedrich 
August zum Mitregenten erhoben hatte, wurden dem Geheimen Rath 
zwei Verfassungsentwürfe (der eine ausgearbeitet von v. Lindenau 
mehr im Anschluß an die Badische Verfassungsurkunde, der an- 
dere von v. Carlowitz mehr an die Bayerische und Württembergi- 
sche Verfassung sich anschließend) übergeben. Der Geheime Rath 
stellte imehr auf der Grundlage des v. Carlowitz'schen Entwurfs) 
einen neuen Entwurf her, welcher am 1. März 1831 den Land- 
ständen übergeben wurde. Am 2. Sept. 1831 war die volle 
Uebereinstimmung zwischen Regierung und Landständen erreicht, 
und am 4. Sept. wurde die „Verfassungsurkunde des Königreichs 
Sachsen“ vom König und vom Mitregenten unterschrieben und 
den Landständen feierlich übergeben unter gleichzeitiger Aushän= 
digung des Landtagsabschiedes. Landtagsabschied und Verfassungs- 
urkunde wurden dann durch Gesetz vom 7. Sept. 1831 publizirt 
(Bedeutung dieses Verfahrens). Zur Ergänzung der Verfassung 
erging das Wahlgesetz vom 24. Sept. 1831 (s. u.). Das Ver- 
hältniß der neuen Verfassung zum bisherigen Recht ist durch den 
Schlußparagraph 154 der Verfassungsurkunde selbst bestimmt. 
6. Weiterhin hat die Verfassungsurkunde eine Reihe von 
Veränderungen erfahren (auf Grund ihres § 152, welcher nur 
für den ersten Landtag nach Publication der Verfassungsurkunde 
dieselbe gegen Aenderungen sicherte). Am umfänglichsten war das 
Verfassungsgesetz vom 3. Dec. 1868, das insbesondere auch die 
Verfassungsurkunde der Norddeutschen Bundesverfassung anzu- 
passen hatte. 
Eine nur vorübergehende Aenderung erlitt die Verfassung 
im Jahre 1848. Auf einem außerordentlichen Landtag wurden 
zwei Gesetze verabschiedet. Ein „provisorisches“ Verfassungsgesetz 
vom 15. Nov. 1848 änderte den Abschnitt der Verfassungsurkunde 
von den Landständen in weitem Umfang ab, namentlich hinsicht- 
lich der Organisation der Stände (die erste Kammer Wahl- 
kammer); ein „provisorisches“ Gesetz von demselben Tag enthielt 
neue Wahlvorschriften. Mit der auf Grund dieser Gesetze herge- 
stellten und berufenen Ständeversammlung sollte die Verfassung
	        
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