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handeln, nicht sich an dieselben wenden; an die Stelle der einzelnet
Minister tritt das Gesammtministerium. In dieser Hinsicht macht
§ 28 der Landtagsordnung Ausnahmen, wo die Kammerpräsi-
denten sich unmittelbar mit den einzelnen Ministern in's Benehmen
setzen können. S. auch Vll. § 99 Abs. 1.
3. Die Kammern stehen übrigens in einer andern fortwäh-
renden Berührung mit den Ministern und bezw. mit den ihnen
zur Seite stehenden oder an ihre Stelle tretenden sonstigen Regie-
rungscommissaren s. o. § 22 V6 (Vl. 8 134) Landtagsordnung
§§ 29, 30. Dieselben sind nicht Kammermitglieder, haben nicht
abzustimmen, aber sie nehmen an den Verhandlungen Theil und
müssen immer gehört werden; sie geben also Erklärungen ab, und
dies ohne Vermittlung des Gesammtministeriums und ohne Nach-
weis der Uebereinstimmung ihrer Erklärungen mit der Ansicht des
Königs oder des Gesammtministeriums. Diese Erklärungen haben
die Präsumtion von Regierungserklärungen für sich; sie binden
aber lediglich als solche die Regierung nicht. Die definitive Er-
klärung der Regierung erfolgt immer erst (explicite oder implicite)
in den Königlichen, durch das Gesammtministerium vermittelten
Kundgebungen.
Hier reiht sich das Interpellationsrecht der Kammermitglieder
an Landtagsordnung § 31. Zu einer Beantwortung sind die
Minister nicht verpflichtet, aber berechtigt.
Endlich aber hat der Ministertisch in vielen speziellen Punkten
das Recht, auf die Geschäftsbehandlung in der Kammer fordernd
oder zulassend einzuwirken Landtagsordnung § 12 Abs. 3, 4, § 13
Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2,
§ 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4. In diesen Fällen hat die Erklärung
definitive Rechtswirkung.
IX. Wenn wir von dem Verhältniß der Stände zu den
Ministern absehen, so sind die Minister, wo sie nicht die König-
lichen Verfügungen contrasigniren und wo sie nicht im besonderen
Auftrag des Königs, sondern innerhalb ihres allgemeinen Auf-
trags selbstständig handeln, Verwaltungsorgane. Jeder Minister
hat die Leitung seines ganzen Departements und die Aussicht
über dasselbe, die Disciplin über alle ihm untergeordnete Beamte,
soweit nicht die Disciplinargerichte und Dienstbehörden zuständig
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