Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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sind; er ist im Allgemeinen die Anstellungsbehörde seines Departe— 
ments; er hat die zur Ausführung und Handhabung der Gesetze 
erforderlichen Verwaltungsmaßregeln zu treffen und nöthigen Ver— 
ordnungen zu erlassen VO. vom 7. November 18318 4. 
Auch das Gesammtministerium ist, wo es nicht den König zu 
berathen, sondern selbstständige Competenzen auszuüben hat, Ver— 
waltungsorgan. Abgesehen von allen speziellen Aufgaben erhält 
es namentlich da, wo bei einer Angelegenheit mehrere Minister 
betheiligt sind, eine Bedeutung; hier tritt nämlich eine Vernehmung 
der betheiligten Ministerien unter sich ein, und wenn alle bethei— 
ligt sind, findet Verhandlung und Beschlußfassung im Gesammt- 
ministerium statt; differiren verschiedene Ministerien, können sich 
also mehrere betheiligte Ministerien nicht einigen, so ist die Sache 
gleichfalls an das Gesammtministerium zu bringen. Endlich aber 
sind überhaupt alle wichtigen, nicht ausschließend in den Bereich 
eines einzelnen Ministerialdepartements gehörigen Verhältnisse an 
das Gesammtministerium gewiesen. VO. vom 7. November 1831 
§ 4 6G. 
X. Unterhalb der Ministerien folgen die übrigen Staats- 
behörden, soweit sie nicht dem Gesammtministerium untergeordnet 
(Oberrechnungskammer, Hauptstaatsarchiv) oder sonst von der 
Departementsgliederung eximirt sind (Disciplinargericht, Com- 
petenzgerichtshof). Jeder Behörde ist ihre Aufgabe zugemessen. 
Die Einheit der Verwaltung innerhalb eines jeden Departements 
ist gesichert durch die gesammte Einrichtung, insbesondere aber durch 
die einheitliche Spitze. Wo verschiedene Behörden übereinander 
geschichtet sind, ergeben sich zwischen ihnen wiederum Aufsichts- 
und Leitungs= und Disciplinarverhältnisse. Die untergeordneten 
Organe sind im Allgemeinen für die übergeordneten zugleich Vor- 
bereitungs= und Ausführungsorgane. Und endlich enthält die 
Hierarchie zugleich eine materielle Arbeitstheilung, indem gewisse 
Aufgaben aus verschiedenen Gründen unteren Organen entzogen 
und höheren reservirt sind. 
XI. Die gesammte Verwaltung endlich ist der Regierung 
untergeordnet und steht ihr gegenüber im Allgemeinen in den im 
Vorstehenden bemerkten Verhältnissen, wobei freilich wieder das 
eigenthümliche Verhältniß des Ministers in Betracht kommt.
	        
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