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sind; er ist im Allgemeinen die Anstellungsbehörde seines Departe—
ments; er hat die zur Ausführung und Handhabung der Gesetze
erforderlichen Verwaltungsmaßregeln zu treffen und nöthigen Ver—
ordnungen zu erlassen VO. vom 7. November 18318 4.
Auch das Gesammtministerium ist, wo es nicht den König zu
berathen, sondern selbstständige Competenzen auszuüben hat, Ver—
waltungsorgan. Abgesehen von allen speziellen Aufgaben erhält
es namentlich da, wo bei einer Angelegenheit mehrere Minister
betheiligt sind, eine Bedeutung; hier tritt nämlich eine Vernehmung
der betheiligten Ministerien unter sich ein, und wenn alle bethei—
ligt sind, findet Verhandlung und Beschlußfassung im Gesammt-
ministerium statt; differiren verschiedene Ministerien, können sich
also mehrere betheiligte Ministerien nicht einigen, so ist die Sache
gleichfalls an das Gesammtministerium zu bringen. Endlich aber
sind überhaupt alle wichtigen, nicht ausschließend in den Bereich
eines einzelnen Ministerialdepartements gehörigen Verhältnisse an
das Gesammtministerium gewiesen. VO. vom 7. November 1831
§ 4 6G.
X. Unterhalb der Ministerien folgen die übrigen Staats-
behörden, soweit sie nicht dem Gesammtministerium untergeordnet
(Oberrechnungskammer, Hauptstaatsarchiv) oder sonst von der
Departementsgliederung eximirt sind (Disciplinargericht, Com-
petenzgerichtshof). Jeder Behörde ist ihre Aufgabe zugemessen.
Die Einheit der Verwaltung innerhalb eines jeden Departements
ist gesichert durch die gesammte Einrichtung, insbesondere aber durch
die einheitliche Spitze. Wo verschiedene Behörden übereinander
geschichtet sind, ergeben sich zwischen ihnen wiederum Aufsichts-
und Leitungs= und Disciplinarverhältnisse. Die untergeordneten
Organe sind im Allgemeinen für die übergeordneten zugleich Vor-
bereitungs= und Ausführungsorgane. Und endlich enthält die
Hierarchie zugleich eine materielle Arbeitstheilung, indem gewisse
Aufgaben aus verschiedenen Gründen unteren Organen entzogen
und höheren reservirt sind.
XI. Die gesammte Verwaltung endlich ist der Regierung
untergeordnet und steht ihr gegenüber im Allgemeinen in den im
Vorstehenden bemerkten Verhältnissen, wobei freilich wieder das
eigenthümliche Verhältniß des Ministers in Betracht kommt.