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Alle Verschiedenheiten im Einzelnen, soweit sie überhaupt im
Staatsrecht zu beachten sind, werden noch in den nächsten Ab—
schnitten zur Sprache kommen.
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II. Gliederung nach der Art der Wirksamkeit.
Insbesondere Gesetzgebung nud Vollziehung.
I. Allgemeines. Aufgabe dieses §.
II. Gesetzescompetenz.
Die Gesetze faßt die Verfassung auf als unter gewisser Form
ergehende Königliche Verordnungen vgl. Vll. § 88. Die ständische
Zustimmung gehört zu dieser Form, sie macht aber nicht den
Begriff des Gesetzes aus; nur Verordnungen mit ständischer Zu-
stimmung sind Gesetze. Wo abgesehen von den Gesetzen ständische
Zustimmung nöthig ist, bestimmt die Verfassung im Einzelnen.
Hinsichtlich der Gesetze tritt der allgemeine Begriff an die Stelle.
Die erste Frage ist nun, welche Verordnungen d. h. befehlende
Willensäußerungen nur der König und er nur in der Gesetzes-
form erlassen kann. Nun enthält unsere Verfassung zwar viele
einzelne Bestimmungen, wo ein Gesetz gefordert oder eine Anord-
nung der Gesetzgebung zugewiesen wird (z. B. Vl. 8§ 10, 23, 25,
30, 31, 32, 33, 35, 37, 39, 44, 45, 47, 48, 49, 55, 56); wir
haben aber keine allgemeine Bestimmung, in welcher diese Com-
petenz principiell oder durch erschöpfende Aufzählung überhaupt
aufgestellt würde. Eine solche könnte nur etwa in § 27 der Vl.
gefunden werden, und es würde dieser Ausdruck auch der früher
in der Theorie üblichen Bezeichnung der Gesetzgebungscompetenz
entsprechen. Allein abgesehen von der Frage, ob dieser Ausdruck
wirklich eine erschöpfende Bestimmung enthalte, so wird er durch
die Formel „Gesetz und Recht“ wieder verdunkelt. Unter „Recht“
darf hier nicht dasselbe verstanden werden, was § 28 durch
„Privatrechte“ bezeichnet. Auch darf man nicht Gewohnheitsrecht