Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Vorbereitet wird der Entwurf vom Fachministerium, begutachtet 
vom Gesammitministerium VO. vom 7. November 1831 8 41 
und 62, dann vom König durch das Gesammtministerium an 
die Ständeversammlung, zunächst an eine der beiden Kammern 
gebracht VII. §§ 122, 133. 
b) Berathung und Beschlußfassung in der einen, dann in der 
andern Kammer, eventuell unter Anwendung des Vereinigungs- 
verfahrens VU. §§ 131, 91 und des § 92 der Vll. s. o. 
Jc) Mittheilung des Ständebeschlusses bezw. der Kammer- 
beschlüsse an den König in gemeinschaftlicher ständischer Schrift 
Vll. § 132 unter Angabe von Motiven im Fall der Ablehnung 
oder Abänderung Vll. § 93. Eine Ablehnung liegt nicht blos 
vor, wenn die beiden Kammern übereinstimmend negativ beschließen, 
sondern stets auch in dem Fall, wo sie sich nicht vereinigen, mag 
auch die eine oder beide Kammern positiv beschließen. 
d) Bei positiver Uebereinstimmung des Königs mit den 
Ständen „Erlaß= und Promulgation“ des Gesetzes durch den 
den König „mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände“ 
VU. 887. 
Haben die Stände den Königlichen Entwurf unverändert 
angenommen, so muß er vom König sanctionirt und publizirt 
werden Vl. § 90. Dieser höchst befremdliche und der deutschen 
Auffassung der monarchischen Gesetzgebung widersprechende Satz 
kann ohne gewaltthätige Interpretation nicht weggeränmt werden. 
Er beruht auf einem verfehlten Vertragsstandpunkt. (Zur Inter- 
pretation kann auch § 94 der Vl. herbeigezogen werden, ferner 
die Berathung der Verfassung im Geheimen Rath s. v. Witzleben 
S. 186 u. 188 6, 7.) 
e) Ist ein Entwurf von beiden Kammern ganz abgelehnt 
worden, so kann er auf demselben Landtag nur mit Veränderungen 
wiederholt werden Vll. § 95. Lauft der Landtag ab, ohne daß 
dies geschehen wäre, so ist diese Angelegenheit völlig beendigt und 
eben deshalb kann derselbe Entwurf auf einem spätern Landtag 
unverändert wieder eingebracht werden. 
f) Ist ein Entwurf von den Ständen abgeändert worden, so 
tritt das Verfahren des § 94 ein. Macht der König von dem 
Recht dieses § bis zum Ablauf des Landtags keinen Gebrauch, so
	        
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