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Vorbereitet wird der Entwurf vom Fachministerium, begutachtet
vom Gesammitministerium VO. vom 7. November 1831 8 41
und 62, dann vom König durch das Gesammtministerium an
die Ständeversammlung, zunächst an eine der beiden Kammern
gebracht VII. §§ 122, 133.
b) Berathung und Beschlußfassung in der einen, dann in der
andern Kammer, eventuell unter Anwendung des Vereinigungs-
verfahrens VU. §§ 131, 91 und des § 92 der Vll. s. o.
Jc) Mittheilung des Ständebeschlusses bezw. der Kammer-
beschlüsse an den König in gemeinschaftlicher ständischer Schrift
Vll. § 132 unter Angabe von Motiven im Fall der Ablehnung
oder Abänderung Vll. § 93. Eine Ablehnung liegt nicht blos
vor, wenn die beiden Kammern übereinstimmend negativ beschließen,
sondern stets auch in dem Fall, wo sie sich nicht vereinigen, mag
auch die eine oder beide Kammern positiv beschließen.
d) Bei positiver Uebereinstimmung des Königs mit den
Ständen „Erlaß= und Promulgation“ des Gesetzes durch den
den König „mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände“
VU. 887.
Haben die Stände den Königlichen Entwurf unverändert
angenommen, so muß er vom König sanctionirt und publizirt
werden Vl. § 90. Dieser höchst befremdliche und der deutschen
Auffassung der monarchischen Gesetzgebung widersprechende Satz
kann ohne gewaltthätige Interpretation nicht weggeränmt werden.
Er beruht auf einem verfehlten Vertragsstandpunkt. (Zur Inter-
pretation kann auch § 94 der Vl. herbeigezogen werden, ferner
die Berathung der Verfassung im Geheimen Rath s. v. Witzleben
S. 186 u. 188 6, 7.)
e) Ist ein Entwurf von beiden Kammern ganz abgelehnt
worden, so kann er auf demselben Landtag nur mit Veränderungen
wiederholt werden Vll. § 95. Lauft der Landtag ab, ohne daß
dies geschehen wäre, so ist diese Angelegenheit völlig beendigt und
eben deshalb kann derselbe Entwurf auf einem spätern Landtag
unverändert wieder eingebracht werden.
f) Ist ein Entwurf von den Ständen abgeändert worden, so
tritt das Verfahren des § 94 ein. Macht der König von dem
Recht dieses § bis zum Ablauf des Landtags keinen Gebrauch, so