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ist der Entwurf erledigt mit der eben bemerkten Wirkung.
Während des Landtags hat der König die Wahl, entweder den
Entwurf mit den ständischen Aenderungen anzunehmen und als
Gesetz zu publiciren oder den Entwurf zurückzunehmen oder in
der 8 94 bemerkten Weise wieder einzubringen. Die Annahme
kann ohne Zweifel noch im Landtagsabschied geschehen. Die
Zurücknahme hat keine practische Bedeutung, die nicht auch ohne
Zurücknahme erreicht würde. Es liegt aber ein Symptom des
Vertragsstandpunkts in ihr.
3. Verfahren bei der ständischen Initiative.
a) Dasselbe wurde geordnet durch das zur Ausführung des
Verfassungsgesetzes von 1849 ergangene Gesetz vom 31. März 1849.
b) Der Entwurf geht von einem Mitglied einer Kammer
aus, das ihn mit vorheriger Genehmigung hierzu nebst Motiven
bei derselben einbringt; jedes Ständemitglied hat dieses Recht.
e) Die Kammer hat nun über den Entwurf zu berathen und
zu beschließen s. o.; verwirft sie denselben, so kommt er gar nicht
an die andere Kammer, wenn er nicht von einem Mitglied der-
selben mit Zustimmung der Kammer aufgenommen wird.
d) Erlangt aber der Entwurf in der erst berathenden Kam-
mer ein positives Ergebniß, so ist er nun in dieser Gestalt an die
andere Kammer zu bringen; diese kann ihn ohne Einzelberathung
ablehnen; in diesem Fall findet wie in dem, wo die andere
Kammer den von der erstberathenden beschlossenen Entwurf ab-
ändert, das Vereinigungsverfahren statt. Bleibt es ohne Erfolg,
so kommt gar nichts an den König. Vereinigen sich aber beide
Kammern Anfangs oder nach dem Vereinigungsverfahren zu einem
positiven Ständebeschluß, so geht nun dieser als ständischer Ent-
wurf in gemeinschaftlicher ständischer Schrift an den König.
Uebrigens ist es keineswegs außer Zweifel, daß bei ständischer
Initiative das Vereinigungsverfahren Platz greift; § 131 der VU.
bezieht sich nach dem Stand von 18931 nur auf die Königliche
Initiative. Das Gesetz von 1849 aber kam unter der Herrschaft
des 1850 wieder aufgehobenen Gesetzes vom 15. November 1848
zu Stand, und nach diesem Gesetz war das Vereinigungsverfahren
ein wesentlich anderes als nach der Verfassung. Jedenfalls hat
§ 92 der Vll. in dem Gesetzgebungsverfahren bei ständischer