Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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ist der Entwurf erledigt mit der eben bemerkten Wirkung. 
Während des Landtags hat der König die Wahl, entweder den 
Entwurf mit den ständischen Aenderungen anzunehmen und als 
Gesetz zu publiciren oder den Entwurf zurückzunehmen oder in 
der 8 94 bemerkten Weise wieder einzubringen. Die Annahme 
kann ohne Zweifel noch im Landtagsabschied geschehen. Die 
Zurücknahme hat keine practische Bedeutung, die nicht auch ohne 
Zurücknahme erreicht würde. Es liegt aber ein Symptom des 
Vertragsstandpunkts in ihr. 
3. Verfahren bei der ständischen Initiative. 
a) Dasselbe wurde geordnet durch das zur Ausführung des 
Verfassungsgesetzes von 1849 ergangene Gesetz vom 31. März 1849. 
b) Der Entwurf geht von einem Mitglied einer Kammer 
aus, das ihn mit vorheriger Genehmigung hierzu nebst Motiven 
bei derselben einbringt; jedes Ständemitglied hat dieses Recht. 
e) Die Kammer hat nun über den Entwurf zu berathen und 
zu beschließen s. o.; verwirft sie denselben, so kommt er gar nicht 
an die andere Kammer, wenn er nicht von einem Mitglied der- 
selben mit Zustimmung der Kammer aufgenommen wird. 
d) Erlangt aber der Entwurf in der erst berathenden Kam- 
mer ein positives Ergebniß, so ist er nun in dieser Gestalt an die 
andere Kammer zu bringen; diese kann ihn ohne Einzelberathung 
ablehnen; in diesem Fall findet wie in dem, wo die andere 
Kammer den von der erstberathenden beschlossenen Entwurf ab- 
ändert, das Vereinigungsverfahren statt. Bleibt es ohne Erfolg, 
so kommt gar nichts an den König. Vereinigen sich aber beide 
Kammern Anfangs oder nach dem Vereinigungsverfahren zu einem 
positiven Ständebeschluß, so geht nun dieser als ständischer Ent- 
wurf in gemeinschaftlicher ständischer Schrift an den König. 
Uebrigens ist es keineswegs außer Zweifel, daß bei ständischer 
Initiative das Vereinigungsverfahren Platz greift; § 131 der VU. 
bezieht sich nach dem Stand von 18931 nur auf die Königliche 
Initiative. Das Gesetz von 1849 aber kam unter der Herrschaft 
des 1850 wieder aufgehobenen Gesetzes vom 15. November 1848 
zu Stand, und nach diesem Gesetz war das Vereinigungsverfahren 
ein wesentlich anderes als nach der Verfassung. Jedenfalls hat 
§ 92 der Vll. in dem Gesetzgebungsverfahren bei ständischer
	        
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