Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 170 — 
Vorschriften des § 152 bei einem Gesetz zur Anwendung ge- 
kommen, so würde dasselbe doch nicht Verfassungsgesetz, wenn 
nicht die bestimmte Absicht der Regierung und der Stände auf 
Schaffung eines Verfassungsgesetzes vorhanden ist. 
Im Uebrigen Anwendung der Vorschriften s. II. Nur § 92 
der Vll. ist nicht anwendbar, auch nicht bei Königlicher Initiative; 
er ist ersetzt durch § 152. 
4. Besondere Beschränkung der Verfassungsgesetzgebung (nicht 
blos Verfassungsveränderung im engeren Sinne) während der 
Regierungsverwerwesung Vll. § 12 Abs. 2 (Bedeutung des letzten 
Satzes). 
5. Besondere Kraft der Verfassung gegen Nothverordnungen 
Vu. § 88 (auch diese Bestimmung begreift nicht blos Verfassungs- 
veränderungen im engeren Sinne). 
6. Unter „Erläuterungen“ in Abs. 1 des § 152 sind authen- 
tische Interpretationen zu verstehen. In § 153 hat die Vll. einen 
zweiten Weg für authentische Interpretationen angegeben. Der- 
selbe ist aber nur unter der besonderen Voraussetzung dieses 8 
zulässig. 
IV. Die Nothverordnung Vll. § 88. 
1. Voraussetzungen Abs. 1. Die Voraussetzung des Nicht- 
versammeltseins der Stände ergiebt sich aus Abs. 2 des § 88. 
Der Zweck selber braucht nicht „vorübergehend“ zu sein; der Ge- 
danke ist, daß der Zweck für die Zeit, welche bis zum Zusammen- 
tritt der Stände vorübergehen würde, vereitelt würde. 
2. Form Abk. 2. 
3. Wirkung der Nothverordnung; Gesetzeskraft s. aber 4. 
4. Eine Nothverordnung kann im Weg der Verordnung 
auch wieder aufgehoben werden; geschieht dies nicht, so bedarf sie 
zur weiteren Fortdauer ständischer Genehmigung; diese muß also 
positiv vorhanden sein und bei dem nächsten Landtag erlangt 
werden; würde die Verordnung auf dem nächsten Landtag den 
Ständen nicht vorgelegt oder käme ein genehmigender Beschluß 
der Stände auf demselben nicht zu Stande, so würde die Noth- 
verordnung mit Ablauf des Landtags ipso jure ihre Kraft ver- 
lieren; ebenso wenn von den Ständen die Genehmigung aus- 
drücklich versagt würde, von diesem Augenblick an. Die Aufhebung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.