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Vorschriften des § 152 bei einem Gesetz zur Anwendung ge-
kommen, so würde dasselbe doch nicht Verfassungsgesetz, wenn
nicht die bestimmte Absicht der Regierung und der Stände auf
Schaffung eines Verfassungsgesetzes vorhanden ist.
Im Uebrigen Anwendung der Vorschriften s. II. Nur § 92
der Vll. ist nicht anwendbar, auch nicht bei Königlicher Initiative;
er ist ersetzt durch § 152.
4. Besondere Beschränkung der Verfassungsgesetzgebung (nicht
blos Verfassungsveränderung im engeren Sinne) während der
Regierungsverwerwesung Vll. § 12 Abs. 2 (Bedeutung des letzten
Satzes).
5. Besondere Kraft der Verfassung gegen Nothverordnungen
Vu. § 88 (auch diese Bestimmung begreift nicht blos Verfassungs-
veränderungen im engeren Sinne).
6. Unter „Erläuterungen“ in Abs. 1 des § 152 sind authen-
tische Interpretationen zu verstehen. In § 153 hat die Vll. einen
zweiten Weg für authentische Interpretationen angegeben. Der-
selbe ist aber nur unter der besonderen Voraussetzung dieses 8
zulässig.
IV. Die Nothverordnung Vll. § 88.
1. Voraussetzungen Abs. 1. Die Voraussetzung des Nicht-
versammeltseins der Stände ergiebt sich aus Abs. 2 des § 88.
Der Zweck selber braucht nicht „vorübergehend“ zu sein; der Ge-
danke ist, daß der Zweck für die Zeit, welche bis zum Zusammen-
tritt der Stände vorübergehen würde, vereitelt würde.
2. Form Abk. 2.
3. Wirkung der Nothverordnung; Gesetzeskraft s. aber 4.
4. Eine Nothverordnung kann im Weg der Verordnung
auch wieder aufgehoben werden; geschieht dies nicht, so bedarf sie
zur weiteren Fortdauer ständischer Genehmigung; diese muß also
positiv vorhanden sein und bei dem nächsten Landtag erlangt
werden; würde die Verordnung auf dem nächsten Landtag den
Ständen nicht vorgelegt oder käme ein genehmigender Beschluß
der Stände auf demselben nicht zu Stande, so würde die Noth-
verordnung mit Ablauf des Landtags ipso jure ihre Kraft ver-
lieren; ebenso wenn von den Ständen die Genehmigung aus-
drücklich versagt würde, von diesem Augenblick an. Die Aufhebung