Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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s. VU. 8 110. Das Verordnungsrecht des Königs ist nicht be— 
schränkt durch das Verordnungsrecht der Minister und Ver— 
waltungsorgane. Es ist ein selbständiges, mit der Gesetzgebung 
zusammen ein Ganzes bildendes Recht, das wie das Gesetz über 
der sonstigen staatlichen Arbeitstheilung steht. Das Königliche 
Verfügungsrecht aber findet in der zu Recht bestehenden hierarchi— 
schen Ordnung, insbesondere im gesetzlichen Instanzengang eine 
Schranke. 
2. Die Anordnungen des Königs ergehen auch der Form 
nach als solche, von ihm unter Contrasignatur des Ministers 
vollzogen, oder sie ergehen der Form nach als Anordnungen des 
Ministers unter Bezugnahme auf den Königlichen Auftrag VO. 
vom 7. November 1831 § 5. Gerade die letztere Form ist in 
Sachsen vorherrschend. 
3. Ein Verordnungsrecht der Minister zur Ausführung und 
Handhabung der Gesetze wird in der VO. vom 7. November 1831 
§ 4 Z. 3 anerkannt. Es kommt den Ministern in dem Maße 
zu, als ihnen die Ausführung der Gesetze anvertraut ist, natürlich 
innerhalb der Schranke der Gesetzgebung und des Königlichen 
Verordnungsrechts. 
Das Verordnungsrecht der übrigen Staatsbehörden ist an 
dieser Stelle nicht weiter zu verfolgen. 
VI. Die Gesetzesform ist nicht ausschließlich für allgemeine 
dauernde Rechtsregeln reservirt. Ein Beispiel der Ordnung eines 
concreten Verhältnisses durch Gesetz enthält § 10 der VU. Auch 
an das Finanzgesetz ist zu erinnern (die Verfassung fordert aller- 
dings ein solches nicht s. u.). Wo eine Anordnung nöthig wird, 
die in den Umfang der Gesetzgebungscompetenz fällt, da muß 
dieselbe, wenn sie in allgemeiner Form noch nicht existirt und 
auch jetzt nicht in dieser Form zur Erscheinung kommt, auch für 
den einzelnen Fall die Form des Gesetzes erhalten. Ebenso 
fordert die Abweichung vom Gesetz im einzelnen Fall nach all- 
gemeinen Grundsätzen und nach logischer Consequenz ein Gesetz. 
Zur Form des Gesetzes gehört nach dem oben II 2 d Bemerkten 
Zustimmung der Stände und Bezugnahme auf dieselbe. Daß 
aber das Gesetz als solches ausdrücklich bezeichnet werde, ver- 
langt die Verfassung nicht. Damit läßt es sich rechtfertigen,
	        
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