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s. VU. 8 110. Das Verordnungsrecht des Königs ist nicht be—
schränkt durch das Verordnungsrecht der Minister und Ver—
waltungsorgane. Es ist ein selbständiges, mit der Gesetzgebung
zusammen ein Ganzes bildendes Recht, das wie das Gesetz über
der sonstigen staatlichen Arbeitstheilung steht. Das Königliche
Verfügungsrecht aber findet in der zu Recht bestehenden hierarchi—
schen Ordnung, insbesondere im gesetzlichen Instanzengang eine
Schranke.
2. Die Anordnungen des Königs ergehen auch der Form
nach als solche, von ihm unter Contrasignatur des Ministers
vollzogen, oder sie ergehen der Form nach als Anordnungen des
Ministers unter Bezugnahme auf den Königlichen Auftrag VO.
vom 7. November 1831 § 5. Gerade die letztere Form ist in
Sachsen vorherrschend.
3. Ein Verordnungsrecht der Minister zur Ausführung und
Handhabung der Gesetze wird in der VO. vom 7. November 1831
§ 4 Z. 3 anerkannt. Es kommt den Ministern in dem Maße
zu, als ihnen die Ausführung der Gesetze anvertraut ist, natürlich
innerhalb der Schranke der Gesetzgebung und des Königlichen
Verordnungsrechts.
Das Verordnungsrecht der übrigen Staatsbehörden ist an
dieser Stelle nicht weiter zu verfolgen.
VI. Die Gesetzesform ist nicht ausschließlich für allgemeine
dauernde Rechtsregeln reservirt. Ein Beispiel der Ordnung eines
concreten Verhältnisses durch Gesetz enthält § 10 der VU. Auch
an das Finanzgesetz ist zu erinnern (die Verfassung fordert aller-
dings ein solches nicht s. u.). Wo eine Anordnung nöthig wird,
die in den Umfang der Gesetzgebungscompetenz fällt, da muß
dieselbe, wenn sie in allgemeiner Form noch nicht existirt und
auch jetzt nicht in dieser Form zur Erscheinung kommt, auch für
den einzelnen Fall die Form des Gesetzes erhalten. Ebenso
fordert die Abweichung vom Gesetz im einzelnen Fall nach all-
gemeinen Grundsätzen und nach logischer Consequenz ein Gesetz.
Zur Form des Gesetzes gehört nach dem oben II 2 d Bemerkten
Zustimmung der Stände und Bezugnahme auf dieselbe. Daß
aber das Gesetz als solches ausdrücklich bezeichnet werde, ver-
langt die Verfassung nicht. Damit läßt es sich rechtfertigen,