Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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wenn im einzelnen Fall oft die Form einer Königlichen Verordnung 
mit Ermächtigung der Stände zur Anwendung kommt. 
VII. Die Publication der Gesetze und Königlichen Verord- 
nungen und Bekanntmachungen, dann auch die der Verordnungen 
und Bekanntmachungen der Ministerien und andern Landescentral- 
behörden, sofern sie nicht blos den innereu Dienst betreffen oder 
nur örtliches oder persönliches Interesse haben, erfolgt durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt, das wie das Reichsgesetzblatt von 
allen Gemeinden zu halten und dem allgemeinen Gebrauch zu- 
gänglich zu machen ist. Die verbindliche Kraft der im Gesetz- 
und Verordnungsblatt publicirten Anordnungen beginnt, wenn 
nichts anderes bestimmt wird, mit dem 14ten Tage nach Ablauf 
des Tages der Ausgabe des betreffenden Stücks in Dresden; 
jedes Stück enthält die Bezeichnung des Ausgabetags Gesetz vom 
1. Mai 1884. Wegen Verkündigung der allgemeinen Anordnungen 
der Verwaltungsbehörden s. das Gesetz vom 15. April 1884 und 
die Bekanntmachung vom 28. d. M. 
III. Gliederung nach den materiellen Aufgaben. 
g 26. 
1. Justiz und Verwaltung. Insbesondere innere Verwaltung. 
I. Die Verfassungsurkunde hat auf dem Unterschied zwischen 
Justiz und innerer Verwaltung zwei verschiedene Departements 
begründet VU. § 41. Sie hat dann weiter der Rechtspflege 
einen besonderen Abschnitt gewidmet (Abschn. V §§8 45/55) und 
eine die Rechtspflege betreffende wichtige Bestimmung findet sich 
in § 44. Die innere Verwaltung fand nicht dieselbe Beachtung 
in der Verfassung; in speziellen Beziehungen wird sie aber auch 
berührt. Daß Justiz und Verwaltung zur Zeit der Entstehung 
der Verfassung noch nicht völlig getrennt waren, wurde oben schon 
gesagt. Die Verfassung versteht nun unter Rechtspflege (von den
	        
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