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nur in dem Fall unbedenklich, wenn es ein Verbot an die Ge-
richte, Verwaltungsverordnungen aufzuheben, bedeutet. Wenn aber
das Gericht gehindert ist, eine Verwaltungsverordnung auf ihre
Rechtmäßigkeit zu prüfen, und wenn sie dieselbe für unrechtmäßig
hält, die in Anwendung derselben geschehene Verwaltungshandlung
für rechtsverletzend zu erklären, so würde sich fragen, ob dies noch
der Verfassung entspricht. Die weitere Untersuchung dieser Frage
muß hier unterbleiben; sie würde sich auf die Fragen nach dem
Subject der Haftung (Beamte oder Fiscus) und nach der Verant-
wortlichkeit der Beamten zu erstrecken haben.
Die Entscheidung über Irrungen in Verhältnissen des öffent-
lichen Rechts gehört der Verwaltung an; doch wird das Gericht
zuständig, wenn Jemand sich dabei nicht blos auf Gesetze, Pro-
vinzial-, Ortsstatuten oder allgemeine Grundsätze, sondern auf
besondere Rechtstitel (Privilegien, rechtskräftige Entscheidungen,
Privatwillenserklärungen — Verträge, letzte Willen, Stiftungen,
Anerkenntnisse — Verjährung oder Herkommen beruft.
III. Innerhalb des Umfangs der Verwaltung entspringt nun
weiter der Begriff der Administrativjustiz. Die Verwaltung theilt
sich somit in reine Verwaltung und Administrativjustiz und beide
zusammen stehen der Justiz gegenüber. Die Administrativjustiz
wird also nicht aufgefaßt als ein prinzipiell in den Umfang der
Justiz fallendes, dieser entzogenes und, wenn sie nicht wäre,
wieder an dieselbe zurückfallendes Gebiet, sondern umgekehrt als
ein, wenn sie nicht bestände, der reinen Verwaltung zugehöriges
Gebiet. Die Irrungen in Verhältnissen des öffentlichen Rechts
werden nämlich nur dann Administrativjustizsachen, „wenn dabei
mehrere Betheiligte einander gegenüber stehen, welche gewisse Befug-
nisse in Anspruch nehmen oder die ihnen angesonnene Verbind-
lichkeit bestreiten“. Das heißt aber, daß wo der Einzelne
unmittelbar der öffentlichen Gewalt gegenübersteht, die reine Ver-
waltung zuständig bleibt.
IV. Die Verfassung (Vll. § 47) läßt den Competenzconflict
zwischen Justiz und Verwaltung (einschließlich der Administrativ-
justiz) zu, der durch „eine besondere Behörde“ zu entscheiden ist.
Das Gesetz, das die Verfassung in Aussicht stellte, war zunächst
wiederum das A-Gesetz § 18, das „einstweilen“ den Staatsrath