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meindebezirk. Die obrigkeitliche Gewalt wird also nicht als Ge—
meindeangelegenheit aufgefaßt; sie ist nicht Sache der Gemeinde-
person, sondern der Gemeindeorgane, die mit ihr vom Staat
beauftragt sind. Gemeindeangelegenheit ist nur, was die Ge—
meinde als solche angeht, was ihr Eigen bildet, wozu jedenfalls
die Verwaltung ihres Vermögens gehört. Die obrigkeitliche
Gewalt, die den Gemeindeorganen übertragen ist, ist aber zu
unterscheiden von den Aufgaben derselben als der örtlichen Organe
der Staatsverwaltung s. o. § 20 III 2 a. E. In dieser letzteren
Function werden die Gemeindeorgane zum Dienst für die Ver-
waltungsorgane des Staats berufen, indem sie deren Aufträge zu
erfüllen haben. Die obrigkeitliche Gewalt ist ihnen aber gesetzlich
delegirt; obwohl dieselbe als staatliche Gewalt aufgefaßt und nicht
den Gemeinden, sondern den Gemeindeorganen übertragen wird,
so ist sie doch durch das Gesetz zu selbständiger Handhabung in
ihre Hände gelegt und hat keineswegs blos die Bedeutung einer
Last oder Pflicht. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, wenn die
Gemeindeordnungen die Gemeinden zur Tragung der Kosten der
übertragenen Geschäftsführung verpflichten St O. 1 § 103; St O. 11
Art. IV § 13; LGO. 8 75.
Die Gemeindeordnungen reden aber nicht blos von obrigkeit-
licher Gewalt, sondern noch speziell von Polizei. Ob jener Begriff
als der allgemeinere anzusehen sei, also die Polizei in ihn ein-
geschlossen werde, aber ihn nicht ganz ausfülle, oder ob unter dem
Ausdruck Polizei die ganze an die Gemeinde angeschlossene
obrigkeitliche Gewalt zu verstehen sei, ist in den Gemeindeordnungen
nicht bestimmt gesagt, und Zweifel über ihre Auffassung sind
wohl möglich. Indessen wird doch die Polizei als ein besonderer
engerer Begriff aufgefaßt werden müssen, s. auch § 4 des Orga-
nisationsgesetzes von 1873. Wie aber der Polizeibegriff in dieser
Abgrenzung zu fassen sei, wird nicht gesagt; der übliche Sprach-
gebrauch (1873) muß hier entscheiden.
Uebrigens gestaltet sich die Sache verschieden nach den ver-
schiedenen Gemeindeclassen; damit hängt dann auch die Anfügung
der Gemeindebehörden an die obrigkeitliche Staatsverwaltung
zusammen.
a) Dem Rath der Städte 1 wird „die obrigkeitliche Gewalt