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Es gielt in dieser Hinsicht für sie dasselbe wie für die Ver—
waltungsgesetze. Ist aber eine giltige Vorschrift vorhanden, dann
kommt in zweiter Linie die Frage, was die Wirkung ihrer Ver—
letzung sei. Hier kommt nur die öffentlichrechtliche Reaction
gegen den Verletzer in Betracht. Es kann aber nicht auf die
Executionsfrage im Allgemeinen eingegangen werden, sondern nur
auf die in der Form der Strafe sich ergebende Reaction. Wo
dieselbe nicht anwendbar wäre, würden doch andere Rechts-
wirkungen und Vollzugsmittel nicht ohne Weiteres ausgeschlossen
sein, im Gegentheil wären sie nun erst recht von Bedeutung.
Nach §§ 2 und 13 des A-Ges. von 1835 sind die Verwal-
tungsbehörden einmal zuständig zur Untersuchung und Bestrafung
der Verletzungen von Verwaltungsgesetzen, dann zur Androhung
und Vollstreckung von Strafen zum Schutz ihrer eigenen An-
ordnungen. Hinsichtlich der letzteren wurden Verordnungen und
Verfügungen nicht unter verschiedenen Gesichtspunkten behandelt.
Als eine eigentliche Strafjurisdiction waren diese Rechte nicht
aufgefaßt; die Strafe war nur das Mittel, durch welches die
Verwaltungsbehörden einerseits die ihrer Fürsorge anvertrauten
Verwaltungsgesetze, andererseits die eigene Autorität der Verwal-
tung selbst dem Einzelnen gegenüber aufrecht erhielten.
Durch die nachfolgende, mit dem deutschen Strafgesetzbuch
und den Reichsjustizgesetzen zusammenhängende Gesetzgebung wurde
die Strafandrohung zum Schutz der Verfügung in dem bisherigen
Sinne aufrecht erhalten und der Verwaltung belassen, dagegen
die Bestrafung der Verletzung von Verwaltungsgesetzen und von
Verordnungen als Strafjurisdiction aufgefaßt und den Gerichten
übertragen. Dagegen blieb den Verwaltungsbehörden das Recht
zu Strafandrohungen Kgl. VO. vom 10. Dezember 1870, MV0O.
vom 14. Dezember 1870, Ges. vom 22. April 1873, Ges. vom
8. März 1879, VO. vom 15. September 1879.
Zum Theil ist aber das frühere Strafrecht der Verwaltungs-
behörden noch aufrecht erhalten oder wieder auferstanden als
Strafverfügungsrecht derselben in Gemäsheit der §§ 453 flg. der
D. SpPO. und des citirten Ges. von 1879. Die Strafverfügung
wird vollstreckbar (und zwar durch die Verwaltung), wenn ein
richterlicher Spruch nicht rechtzeitig gefordert wird; geschieht aber