Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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das Letztere, so wird die Strafverfügung hinfällig und das Gericht 
erkennt in erster Instanz. 
Ist dieses Strafverfügungsrecht aufzufassen als ein im In- 
teresse der Verwaltung, also des Staatszwecks, einer unrichtigen, 
jedesfalls unpraktischen Theorie abgerungenes Zugeständniß, so ist 
für die Verwaltung noch viel wichtiger die Erhaltung ihrer Straf— 
gewalt zum Schutz ihrer eigenen Verfügungen durch die hier fort— 
dauernde Auffassung der Strafe als Zwangsmittel. Erst die 
neuen Gemeindegesetze haben die Unterscheidung durchgeführt und 
die Strafe als Zwangsmittel den Gemeindebehörden reservirt 
StO. II Art. IV 8 14, LGO. 8 76. Das Ges. vom 8. März 
1879 aber hält ganz allgemein das Recht der Verwaltungs- 
behörden, „zur Durchführung einer für den einzelnen Fall ge- 
troffenen Verfügung Zwangsstrafen anzudrohen und zu voll- 
strecken“ aufrecht. Eine Strafmaßbestimmung fehlt in diesem 
Gesetz (in den beiden citirten Gemeindeordnungen nicht). 
Das Strafandrohungsrecht ist für Verordnungen und Ver- 
fügungen schon in § 2 des A-Ges. von 1835 zum Ausdruck ge- 
kommen, indem den Verwaltungsbehörden die Befugniß ertheilt 
wird, „innerhalb ihrer Competenz ihre Verfügungen mit Nach- 
druck durchzuführen und zu dem Ende im Allgemeinen (durch 
Verordnungen) oder in einzelnen Fällen sachgemäße Strafen an- 
zudrohen und zu vollstrecken“. Daß dieses Strafandrohungsrecht 
hinsichtlich der Verfügungen sich erhalten hat, ergiebt sich aus 
dem vorhin angeführten Ges. vom 8. März 1879; es hat seinen 
alten Character auch heute noch; daß die Strafandrohung in der 
Verfügung selbst Platz greifen muß, entspricht ganz der Natur 
der Sache. Anders verhält es sich mit der Strafandrohung in 
Verordnungen. Denn diese Strafen werden jetzt als wirkliche 
Strafen aufgefaßt, deren Verhängung prinzipiell den Strafgerichten 
zusteht. Dennoch ist das Strafandrohungsrecht geblieben, das 
dadurch den Character eines delegirten Strafgesetzgebungsrechts 
bekommen hat. Die Fortdauer des Strafandrohungsrechts der 
Verwaltung ist in der M. vom 14. Dezember 1870 § 3 an- 
erkannt, welche im Uebrigen den neuen Standpunkt noch nicht 
vollständig einnimmt, sondern den Uebergang bezeichnet („nicht 
blos ein formelles Gesetz, sondern auch eine von der zuständigen
	        
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