Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Behörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassene, sei es im Allge— 
meinen oder auch nur der betreffenden Person ertheilte Strafan= 
drohung ist als genügende Grundlage zur polizeilichen Bestrafung 
anzusehen“). Dann aber hat das Recht in seiner neuen Be— 
deutung in § 6 des Ges. vom 8. März 1879 Ausdruck gefunden 
(„bei Strafandrohungen der Polizeibehörden haben die Gerichte 
zwar darüber, ob dieselben von der zuständigen Behörde inner- 
halb ihrer Befugniß erlassen worden seien, nicht aber über deren 
Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu urtheilen"). Das Recht 
der Bürgermeister in den Städten II und der Gemeindevorstände 
zu Strafandrohungen in allgemeinen Anordnungen ist ausdrücklich 
festgestellt in Art. IV 8 8 der StO. II und § 70 der LGO., wo 
auch ein bestimmtes Maß angegeben ist (in den Landgemeinden 
Geldstrafe bis zu 30 Mark, in den Städten II Geldstrafe bis zu 
75 Mark und Haft bis zu 3 Tagen). Im Uebrigen fehlt für 
die Strafandrohung eine gesetzliche Maßbestimmung; wäre aus 
dem Zusammenhang zwischen Strafandrohungsrecht und Straf- 
gewalt der Verwaltungsbehörde, wie er früher bestand (8§ 2 des 
A-Ges. von 1835), das Maß jenes Rechts auch jetzt noch abzu- 
leiten, so könnte doch dasselbe nicht mehr in § 13 des A-Ges. von 
1835, sondern nur in § 453 der D. SPO (Geldstrafe bis zu 
150 Mark und Haft bis zu 14 Tagen) gefunden werden. Dies 
ist denn auch practisch anerkannt, obwohl es sich nicht so ganz 
von selbst versteht. 
Die Giltigkeit einer Verordnung oder Verfügung hängt nicht 
von der Einfügung einer Strafandrohung ab; aus § 2 des A-Ges. 
und aus Art. IV S§ 8, 14 der St O. II, §§ 70, 76 der LGO. ergiebt 
sich eben dies und nicht das Gegentheil; ebenso aus dem vorhin 
citirten § 3 der MVO. vom 14. Dezember 1870, der dem oben 
abgedruckten Satz den weiteren anfügt: „Beim Mangel dieser 
Voraussetzung ist jedoch eine Bestrafung unzulässig“. Nur also 
die Strafbarkeit der Verletzung einer Verordnung oder Verfügung 
hängt von dem Vorhandensein der Strafandrohung ab. Hinsicht- 
lich der Verfügung bedarf es keines weiteren Wortes. Daß Ver- 
ordnungen auch nur beim Vorhandensein einer rechtlich giltigen 
Strafandrohung des Strasschutzes theilhaftig sein können, versteht 
sich von selbst. Daß aber dieselbe gerade in der zu schützenden
	        
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