Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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der Stände, während die Instanzen bis einschließlich zum Mini— 
sterium durchlaufen sein müssen, wenn die Stände angegangen 
werden sollen. Die Anrufung des Königs steht einmal zu, wenn 
die beschwerende Verfügung vom Ministerium ausgegangen ist; 
die Beschwerde geht hier also nicht an das Gesammtministerium, 
das überhaupt im Allgemeinen keine Beschwerdeinstanz ist; aber 
der König läßt sich erforderlichen Falls vom Gesammtministerium 
ein Gutachten über die Beschwerde gegen das Ministerium geben 
VO. vom 7. November 1831 § 4 G3. Die Beschwerde beim 
König ist aber ferner zulässig, wenn das Ministerium als Be- 
schwerdeinstanz den Beschwerdeführer nicht befriedigt hat. Dies 
geht aus Abs. 2 des § 36 hervor. Wenn übrigens hier gesagt ist, 
daß Jeder seine Beschwerden und Wünsche auch unmittelbar beim 
Regenten anbringen dürfe, so soll damit, was die Beschwerde 
betrifft, nicht der zuvor vorgeschriebene Gang bis zum Ministerium 
nachgelassen werden; „bei dem Regenten unmittelbar“ drückt 
augenscheinlich nur den Gegensatz gegen die Vermittlung durch 
die Stände aus. 
Die Beschwerde steht zu gegen gesetz= oder ordnungswidriges 
Verfahren; „ordnungswidrig“ ist nicht so viel als „verordnungs- 
widrig“, sondern allgemeiner; auch ist „Verfahren" nicht als die Form 
im Gegensatz gegen den Inhalt einer Verwaltungshandlung auf- 
zufassen. Eine Beschwerde ist aber nur zulässig, wenn die Ver- 
waltungshandlung die besondere Richtung gegen den bestimmten 
Einzelnen genommen hat, also insbesondere gegen an ihn er- 
gangene Verfügungen, nicht gegen allgemeine Anordnungen und 
Maßregeln. 
Die vorgesetzte Behörde, an welche die Beschwerde geht, giebt 
ein „Urtheil“, eine „Entscheidung“ darüber, ob die Beschwerde 
„gegründet“ ist. Dies ist aber nur die logische Seite der Auf- 
gabe der Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer will Abhilfe, 
die ihm zu gewähren ist, wenn seine Beschwerde gegründet ist. 
Man möchte annehmen, daß § 36 gerade hierzu der vorgesetzten 
Behörde Vollmacht ertheilen wolle. Dies ist aber nicht der Fall, 
wie schon daraus hervorgeht, daß diese materielle Seite gar nicht 
betont wird. Bei der Allgemeinheit des §5 36 würde diese Auf- 
fassung auch viel zu weit führen; auch der Richterspruch müßte
	        
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