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sich dem 8 36 fügen, was mit 8 45 der VU. in Widerspruch
stände. Das Beschwerderecht schließt sich vielmehr an eine schon
vorausgesetzte Vollmacht an, an die in der Aufficht und Leitung
der höhern Behörde eingeschlossene. Die Beschwerde kann nur
helfen, wo diese Befugniß helfen konn. Die Frage der Rechts-
kraft und die Beschränkung der Instanzen für die Geltendmachung
von Rechtsmitteln wird durch § 36 der Vll gar nicht berührt.
Die Beschwerde ist kein Rechtsmittel, ist nicht an Fristen ge-
bunden. Der Begriff der Endgiltigkeit einer Verfügung hat hier
keinen Platz. Andrerseits ist die Beschwerde nicht Bitte und nicht
Denunciation. Sie steht nur dem Beschwerten zu, diesem aber als
ein Recht. Er kann also das, was im Begriff der Aufsicht ohne-
hin schon eingeschlossen ist, für sich fordern, so daß nun die vor-
gesetzte Behörde ihm die Untersuchung schuldig ist, und nicht mehr
bloß in ihrem allgemeinen Auftrag die Pflicht dazu hat.
2. Der Recurs ist abgesehen von Spezialbestimmungen
durch 88 6, 23, 31, 32 des Org.-Ges. geordnet. Danach geht
derselbe im Allgemeinen von den Gemeindeorganen der Land-
gemeinden und der Städte II an die Amtshauptmannschaften, von
den Stadträthen der Städte I, von der Polizeidirection zu Dres-
den, von dem Polizeiamt zu Leipzig und von den Amtshaupt-
mannschaften an die Kreishauptmannschaft. Amtshauptmannschaft
und Kreishauptmannschaft haben in gewissen Fällen den Bezirks-
bezw. Kreisausschuß beizuziehen. Wenn die Kreishauptmannschaft
als Recursinstanz entscheidet, so gestaltet sie sich in Fällen, wo#
der Kreisausschuß nicht beizuziehen ist, in ihren berufsbeamt-
lichen Elementen collegialisch Org-Ges. § 25. Die Rerursent-
scheidung der Amtshauptmannschaft bez. Kreishauptmannschaft ist
„endgiltig“. Das Recursrecht geht verloren, wenn der Recurs
nicht binnen 14 Tagen eingewendet wird.
Der Recurs wird ausdrücklich als Rechtsmittel bezeichnet;
die angegriffene Verfügung kann von Rechtswegen aufgehoben
werden.
Schließt nun die Endgiltigkeit einer Verfügung die Beschwerde
gegen dieselbe und die Aufhebung von Aussichtswegen aus?
Das Ministerium des Innern läßt die Wiederaufhebung von
Aufsichtswegen zu, wenn die Recursentscheidung gegen ein Gesetz