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verstößt Leuthold, Verwaltungsrecht S. 388. Dieses Recht
müßte dann doch wohl der Aufsicht überhaupt zukommen und
nicht blos unter der angegebenen Voraussetzung. Auf § 566 der
VU. könnte man aber diese Ansicht nicht begründen, wenn die in
Z. 1 ausgeführte Auffassung richtig ist. Es fragt sich nur, was
die Endgiltigkeit einer Verfügung zu bedeuten habe. Ist eine
Verwaltungsverfügung endgiltig geworden, dann hat nicht blos
die einzelne Behörde, sondern die Verwaltung endgiltig verfügt,
abgeschlossen mit dem vorhandenen einzelnen Fall der bestimmten
Person gegenüber. Wollte man nicht einmal diese Wirkung der
Endgiltigkeit zugeben, dann ist nicht abzusehen, warum nicht auch
die verfügende Einzelbehörde selbst die endgiltige Verfügung sollte
wieder aufheben und der durch die Verfügung Beschwerte sie
nicht weiter sollte angreifen können.
IX. Die Administrativjustiz ob. III wird nicht als Rechts-
schutz des Einzelnen gegenüber der Verwaltung aufgefaßt; der
gewöhnliche Verwaltungsrecurs VIII 2 gehört der reinen Ver-
waltung an. Die Administrativjustiz setzt einen Parteistreit auf
dem Boden des öffentlichen Rechts voraus. Person muß gegen
Person stehen und subjectives Recht geltend machen. Dies kann
auch zutreffen, wenn öffentliche Personen betheiligt sind. Zwischen
dem Einzelnen und dem Gemeindeorgan als Organ öffentlicher
Gewalt hat die Administrativjustiz keine Stelle, wohl aber zwischen
der Person des Einzelnen und der Person der Gemeinde.
Die Administrativjustiz scheidet jedoch nicht aus dem Kreis
der Verwaltung aus; ein Verwaltungsgericht giebt es nicht. Aber
sie unterscheidet sich von der reinen Verwaltung durch Modifica-
tionen der Organisation und des Verfahrens. Hervorgehoben
mag Folgendes werden, wobei wieder von speziellen Bestimmungen.
für besondere Gegenstände abgesehen wird:
Die Administrativjustiz hat jetzt nur noch zwei Instanzen
(D-Ges. von 1835 § 3, Ges. vom 5. Januar 1870, Org.-Ges. von
1873 § 31). Erste Instanz ist im Allgemeinen die Amtshaupt-
mannschaft oder die Kreishauptmannschaft (die letztere, wenn
Städte 1 oder verschiedenen Amtshauptmannschaften angehörige
Gemeinden als Parteien betheiligt sind); eine Zuständigkeit der
Räthe der Städte 1 läßt sich nach der klaren Bestimmung des