Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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8 6 des Org.Ges. im Allgemeinen nicht behaupten. Zweite In- 
stanz ist stets die Ministerialbehörde. Die erste Instanz muß 
mindestens eine zum Richteramt befähigte Person in sich schließen; 
collegiale Verfassung ist damit jedoch nicht gefordert. Bei den 
Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften wirkt der 
Bezirksausschuß und Kreisausschuß nur in gesetzlich bestimmten 
Fällen mit Org.-Ges. §§ 11, 27. Die zweite Instanz aber ist 
collegial organisirt (der Minister, zwei Ministerialräthe, zwei 
dauernd deputirte Oberlandesgerichtsräthe) D-Ges. § 18, Ges. von 
1870 § 1. 
Die Recurseinwendungsfrist ist l4tägig. Die Rerursent- 
scheidung ist rechtskräftig; ebenso die erstinstanzliche Entscheidung, 
wenn der Recurs versäumt ist. Nichtigkeitsbeschwerde ist zugelassen 
1-Ges. §§ 13, 19, 28. Verwaltungsbeschwerde kann gegen rechts- 
kräftige Administrativjustizentscheidungen keine Hilfe geben 1-Ges. 
8 28. 
X. Zur Ergänzung des § 13 ist noch die Aufsicht des 
Staats über die Gemeinden zu erörtern, die wesentlich eine Auf- 
gabe der innern Verwaltung ausmacht und daher hierher gehört. 
1. Die eigentliche Gemeindeaufsicht des Staats, die als 
„Oberaussicht“ bezeichnete Aufsicht über die eignen Angelegenheiten 
der Gemeinde wird im Allgemeinen gegenüber den Städten 1 vom 
Kreishauptmann (nach Umständen Kreisausschuß), in bestimmten 
Fällen und in höherer Instanz vom Ministerium des Innern, 
gegenüber den übrigen Gemeinden vom Amtshauptmann (nach 
Umständen Bezirksausschuß), in höherer Instanz vom Kreishaupt- 
mann, weiter vom Ministerium des Innern ausgeübt St. 1 
§§ 4, 131 flg.; St O. 11 Art. VI; LGO. 88 3, 93 flg. 
Die Gegenstände der Oberaufsicht sind nicht im Allgemeinen 
festgesetzt, sondern nur in hervorragenden Beispielen (St O. 1 § 131, 
LGO. § 93). Begrifflich kann kein Gegenstand der Gemeinde- 
verwaltung der Aufsicht ganz entzogen sein. Im Allgemeinen soll 
sie darauf gerichtet sein, daß die gesetzlichen Vorschriften befolgt 
und die Befugnisse der Gemeinde und ihrer Organe nicht über- 
schritten werden. Als besondere Gegenstände werden hinzugefügt 
Erhaltung und Verwendung des Stammvermögens, Contrahirung 
und Tilgung der Schulden.
	        
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