Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Wichtiger ist die Frage, welche Befugnisse die Oberaufsicht 
gewährt. Unmittelbar aus dem Begriff der Aufsicht lassen sich 
das Wahrnehmungsrecht, die Ordnungsstrafgewalt und das 
directe Zwangsrecht hinsichtlich der der Gemeinde obliegenden und 
im öffentlichen Interesse nöthigen Leistungen und Einrichtungen, 
insbesondere hinsichtlich der Beschaffung der dazu erforderlichen 
Mittel (StO. I 88 133, 134; LGO. 88§ 94, 95) ableiten. 
Dann aber steigert sich das Recht zur Abhängigmachung der 
Gemeindebeschlüsse über gewisse Gegenstände von der Genehmigung 
der Staatsbehörde. Und endlich wird noch unter dem Gesichts- 
punkt der Aussicht ein Dispensationsrecht aufgeführt. 
Das Dispensationsrecht bezieht sich nur auf die Bestimmungen 
der Gemeindegesetze, kommt nur dem Ministerium des Innern zu 
und nur in besonderen Fällen; es setzt einen Antrag des Stadt- 
raths und der Stadtverordneten, bezw. des Stadtgemeinderaths 
oder Gemeinderaths und vorherige Vernehmung der unmittelbaren 
Aussichtsbehörde (unter Mitwirkung des Bezirks= resp. Kreisaus- 
schusses) voraus St O. I 88 112, 132, 136; LGO. 88 94, 98. 
Die Genehmigungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden betreffen 
nach § 135 der St . I, § 97 der LG. die statutarischen Fest- 
setzungen, die Aenderungen des Gemeindebezirks, die Verminderung 
des Stammvermögens, Veräußerung von Gemeindegrundstücken, 
Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Gemeinde, Fest- 
stellung des Fußes bei Aufbringung der Gemeindeanlagen, Ver- 
mehrung der Gemeindeschulden. 
Weitere solche Befugnisse finden sich aber durch die Ge- 
meindeordnungen zerstreut z. B. St O. I 8§ 7, 26, 27, 87; LG). 
§§ 17, 18, 84, 85, 88, 92. Sie betreffen theils das Finanzwesen 
der Gemeinden (z. B. Nothwendigkeit ministerieller Genehmigung 
für die Erhebung indirecter Abgaben StO. 1 5 28; LGO. 8 19), 
theils die Organisation (bes. Veränderungen des Gemeindebezirks 
StO. 1 8§ 7, 8; LG. 8§ 6, 7, 8, 83, 89). 
Hinsichtlich der Organisation der Gemeinden hat die Staats- 
behörde noch größere Vollmachten, Bestätigungsrechte s. o. S. 79, 
81, 82, 86, Auflösungsrechte s. o. S. 78, 82. Namentlich kommt 
ihr auch bei gewissen Differenzen, die sich aus der Gemeinde- 
einrichtung ergeben, die Eutscheidung zu St O. 1 8§ 7, 8, 47, 51;
	        
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