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StO. II Art. IV § 5; LG. 887, 38, 39, 42, 51, 60, 67, 89, 90.
Insbesondere hat die Aufsichtsbehörde in gewissen Fällen der
Meinungsverschiedenheit zwischen Rath und Stadtverordneten der
Städte 1 zu entscheiden St O. 1 § 112.
2. Die staatliche „Aussicht“ hinsichtlich der Ortspolizei kommt
in den Städten I der „Staatsregierung“, in den übrigen Ge-
meinden der Amtshauptmannschaft zu St O. 1 § 101; St. II
Art. IV § 12; LGO. § 74. Daß hier unter „Staatsregierung“
in nächster Instanz die Kreishauptmannschaft zu verstehen sei, hat
sehr Vieles für sich s. insbes. Org.-Ges. von 1873 § 23 II à
u. b (auf § 2312 kann man sich dagegen nicht berufen s. §#6
Z. 3 vgl. mit Z. 2). Das Org.-Ges. § 6 Z. 2 aber sagt bestimmt,
daß die Ueberwachung der Ortspolizei in dem Verwaltungsbezirk
der Amtshauptmannschaften diesen zukomme. Abgesehen von den
drei eximirten Städten würde danach die Aufsicht über die Orts-
polizei auch in den Städten I der Amtshauptmannschaft zustehen.
Diese Aufsicht über die Ortspolizei schließt die weitergehende
Befugniß in sich, in dringenden Fällen statt der Ortspolizei-
behörde selbst unmittelbar einzuschreiten Org.-Ges. 8 20.
Im Uebrigen hat diese Aufsicht ganz den Character wie die
Aussicht innerhalb der staatlichen Organisation s. auch VO. vom
22. August 1874 § 1.
Wegen Uebertragung der Ortspolizei durch die Staatsbehörde
an andere Organe s. o. S. 179.
Andrerseits können die ortspolizeilichen Befugnisse der Bür-
germeister der Städte II durch das Ministerium des Innern, der
Gemeindevorstände durch die vorgesetzte Behörde erweitert werden
St O. 11 Art. IV § 12; LG. 8 74.
Wegen der Sicherheitspolizei in den Städten 1 s. o. VI 4.
3. Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane (mit Ausschluß
der civil= und strafrechtlichen Verantwortlichkeit).
a) Die Gemeindeorgane sind der Staatsregierung bezw. den
vorgesetzten Behörden verantwortlich (s. o. S. 83) St O. 1 § 110,
StO. 11 Art. IV § 16, LGO. 8§ 79. Aus der Fassung dieser 88
geht hervor, daß diese Verantwortlichkeit nicht blos die obrigkeit-
liche Verwaltung, sondern auch die eigentliche „Gemeindeverwal-
tung" betrifft („überdem"). Sie ist im Allgemeinen auf die