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einzelne Theile. Eine Unterscheidung innerhalb des Inhalts der
Convention ist nicht angezeigt; sie enthält keine mit der Verfassung
im Widerspruch stehende Bestimmungen, sondern nur, wie die
Einleitung sagt, Bestimmungen zur Anpassung der Verfassung
an die besonderen Verhältnisse des Königreichs Sachsen.
Die Rechtslage ist also die: da beim Abschluß der Verfassung
die Convention bereits bestand und nirgends die Absicht, sie außer
Klraft zu setzen, nachweisbar ist, so konnte die Verfassung für das
Königreich Sachsen nur mit dem Vorbehalt der Convention Gel-
tung bekommen; denn in dieser Beschränkung mußte sowohl der
König von Preußen als der König von Sachsen den Abschluß
der Verfassung verstehen. Selbst also wenn die Bestimmungen
der Convention der Verfassung widersprächen, so könnte man sich
nicht auf die Verfassung gegen die Convention berufen.
Aus den Bestimmungen der Convention ist hervorzuheben,
daß die Kgl. Sächsischen Truppen ein in sich geschlossenes Armee-
corps bilden und ihre eignen Fahnen und Feldzeichen führen, und
daß die Sächsische Regierung alle Zeit im „Militärausschuß“
vertreten sein soll; daß hierunter der Bundesrathsausschuß für
das Landheer und die Festungen zu verstehen ist, kann keinem
Zweifel unterliegen.
Da Sachsen eine eigene Militärverwaltung behalten hat, so
besteht auch noch das Kriegsministerium des § 41 der Vl.
§ 28.
3. Tinanzverwaltung.
Löbe, der Staatshaushalt des Königreichs Sachsen 1889,
id., Handbuch des Königlich Sächsischen Etat-, Kassen-
und Rechnungswesens mit Einschluß der Staatshaus-
haltskontrole 1884.
I. Die Finanzverfassung hat sich in Sachsen ähnlich ent-
wickelt wie in den andern Deutschen weltlichen Monarchien. Der
Fürst sah sich zunächst auf sein eigenes bezw. das Vermögen der