Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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einzelne Theile. Eine Unterscheidung innerhalb des Inhalts der 
Convention ist nicht angezeigt; sie enthält keine mit der Verfassung 
im Widerspruch stehende Bestimmungen, sondern nur, wie die 
Einleitung sagt, Bestimmungen zur Anpassung der Verfassung 
an die besonderen Verhältnisse des Königreichs Sachsen. 
Die Rechtslage ist also die: da beim Abschluß der Verfassung 
die Convention bereits bestand und nirgends die Absicht, sie außer 
Klraft zu setzen, nachweisbar ist, so konnte die Verfassung für das 
Königreich Sachsen nur mit dem Vorbehalt der Convention Gel- 
tung bekommen; denn in dieser Beschränkung mußte sowohl der 
König von Preußen als der König von Sachsen den Abschluß 
der Verfassung verstehen. Selbst also wenn die Bestimmungen 
der Convention der Verfassung widersprächen, so könnte man sich 
nicht auf die Verfassung gegen die Convention berufen. 
Aus den Bestimmungen der Convention ist hervorzuheben, 
daß die Kgl. Sächsischen Truppen ein in sich geschlossenes Armee- 
corps bilden und ihre eignen Fahnen und Feldzeichen führen, und 
daß die Sächsische Regierung alle Zeit im „Militärausschuß“ 
vertreten sein soll; daß hierunter der Bundesrathsausschuß für 
das Landheer und die Festungen zu verstehen ist, kann keinem 
Zweifel unterliegen. 
Da Sachsen eine eigene Militärverwaltung behalten hat, so 
besteht auch noch das Kriegsministerium des § 41 der Vl. 
§ 28. 
3. Tinanzverwaltung. 
Löbe, der Staatshaushalt des Königreichs Sachsen 1889, 
id., Handbuch des Königlich Sächsischen Etat-, Kassen- 
und Rechnungswesens mit Einschluß der Staatshaus- 
haltskontrole 1884. 
I. Die Finanzverfassung hat sich in Sachsen ähnlich ent- 
wickelt wie in den andern Deutschen weltlichen Monarchien. Der 
Fürst sah sich zunächst auf sein eigenes bezw. das Vermögen der
	        
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