Erster Theil.
Die Constitnirung der Elemente des Staats.
I. Der König.
§ 5.
Die Person des Königs.
I. Die Thron-Succession.
1. Das bisherige Successionsrecht hinsichtlich der Erblande
(von der Oberlausitz kann erst unten die Rede sein).
a) Vererbung im Mannesstamm des Königlichen Hauses nach
Linealerbfolge mit Primogenitur (im Testament H. Albrechts von
1499 Senioriat; der Erwerb der Curwürde hatte für das Cur-
land die Primogenitur zur Folge, die Incorporation führte dann
von selbst zur Anerkennung dieses Instituts für die Erblande
überhaupt).
b) Bei Abgang des Königlichen Mannesstamms Berufung
des Ernestinischen Mannesstamms. [Nicht auf Grund gemein-
samen Geblüterbrechts, sondern auf Grund des bei der Theilung
von 1485 abgeschlossenen Erbvertrags resp. der gleichfalls ver-
tragsmäßig veranlaßten Sammtbelehnung; der Naumburger Ver-
trag hat daran festgehaltenl.
Wenn aber bei Abgang des Albertinischen Mannesstamms
der Ernestinische bereits abgegangen wäre,
c) Berufung des erbverbrüderten Hessischen Mannesstamms
(Schulrze, II., 10, 36 flg.).
Die erste Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen datirt
von 1373 mit Kaiserlicher Bestätigung und Sammtbelehnung;