Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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soll die wirthschaftliche Ausstattung des Königs und der König- 
lichen Familie vorangehen. 
II. Das Staatsgut. VU. 88 16 flg. 
1. Der Verfassungsentwurf unterschied Staatsgut und Fa- 
miliengut des Königlichen Hauses; dieses letztere zerfiel wieder 
in das Domänengut (das für die Bedürfnisse des Königs und 
des Königlichen Hauses incl. des Hofhalts diente) und das Haus- 
fideicommiß. Das Domänengut soll Patrimonialeigenthum des 
Königlichen Hauses (d. h. des Albertinischen Hauses, so lange 
dies im Mannsstamme vorhanden ist) bleiben und nicht Staats- 
gut werden; Besitzer soll der König nach den Familiengesetzen 
sein; aber sein Ertrag soll gegen Gewährung der Civilliste und 
der hausgesetzlichen Gebührnisse der Mitglieder des Königlichen 
Hauses in die Staatscasse) fließen. Das Hausfideicommiß unter- 
scheidet sich in diesem letzten Punkte vom Domänengut; auch wird 
bei ihm noch besonders hervorgehoben, daß es nur im Alberti- 
nischen Hause vererbt. Zur Ergänzung bestimmte § 16 des Haus- 
gesetzentwurfs, daß beim Erlöschen des Mannsstammes der Alber- 
tinischen Linie das Domänengut der Thronfolge folgen, die Suc- 
cession in das Hausfideicommiß aber nach den testamentarischen 
Dispositionen Friedrich Augusts II. vom 3. Mai 1737 und vom 
6. Jannar 1747 (Vertheilung unter die Albertinische weibliche 
Linie) sich richten soll. Ein Königliches Decret vom 17. März 
1831 hob diese letztere Bestimmung auf; auch das Hausfidei- 
commiß sollte der Thronfolge folgen und der jeweilige König 
Besitzer sein; die Beschränkung der Vererbung auf den Umfang 
des Albertinischen Hauses wurde gestrichen. Die Stände sprachen 
nunmehr den Wunsch aus, daß sowohl das Domänengut als das 
Hausfideicommiß in das Staatsgut ausgenommen werde. Die 
Regenten gestanden dies nur hinsichtlich des Domänenguts zu, 
aber mit der Bestimmung, daß der König eventuell (bei zu niedrig 
bemessener Civilliste) das Recht habe „das zum Staatsgut über- 
*) Anm. Die Verfassung spricht immer von „den Staatscassen“ (Tu. 
§§ 17, 19, 22, 23). Hier in diesem Abschnitt des Grundrisses wird der Auß- 
druck „die Staatscasse“ gebraucht, aber nicht zur Bezeichnung einer be- 
stimmten einzelnen Casse, sondern im generellen Sinne.
	        
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