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lassene bisherige Domäneneigenthum des Königlichen Hauses zu
eigener Verwaltung und Benutzung wieder zu übernehmen.“ Die
Stände schlugen dann die jetzige Fassung der einschlägigen Ver-
fassungs 88 16 flg. vor, die von der Regierung angenommen
wurde. Es blieb also insbesondere dabei, daß das Hausfidei-
commiß nicht in das Staatsgut aufgenommen wurde; weil aber
in der zuvor von der Regierung vorgeschlagenen Fassung hin-
sichtlich der Succession in das Hausfideicommiß auf die §§ 6
und 7 der Vl.. von der Thronsuccession verwiesen worden war,
so nahmen die Stände in die Fassung des § 20 den Zusatz „und
sonst“ auf; es sollte also das Hausfideicommiß unter allen Um-
ständen den Regenten folgen, selbst wenn dieser einem erbver-
brüderten Haus angehört. Daß aber in § 22 der neuen Fassung
nicht mehr von dem „zum Staatsgut überlassenen“ bisherigen
Domäneneigenthum, sondern nur von den „den Staatscassen über-
wiesenen Nutzungen“ desselben gesprochen wird, bedeutet erweislich
nicht einen Gegensatz; es soll nur gesagt werden, daß die Civil-
liste als eine jährliche Leistung nicht Aequivalent des Uebergangs
des Familienguts an das Staatsgut, sondern der darin einge-
schlossenen jährlichen Nutzungen desselben sei. #
2. Das Staatsgut ist Vermögen des Staats; wenn es in
§ 16 bezeichnet wird als das „was die Krone besitzt und erwirbt",
so enthält dies keinen Widerspruch mit dem Begriff des Staats-
vermögens. Eine Unterscheidung zwischen Staatsvermögen (Lan-
desvermögen) und Kronvermögen ist nicht zulässig und nicht
durchführbar (s. auch § 19 der VU.). Ebensowenig ist aber eine
Unterscheidung zwischen Krongut und Domänengut zulässig. Sie
wurde gerade aufgehoben, und beides zu „einer einzigen untheil-
baren Gesammtmasse“ vereinigt, die in ihrem „ganzen Umfang
auf den jedesmaligen Thronfolger“, welchem Haus er auch ange-
hört, übergehen soll. Den Gegensatz zum Staatsgut bildet nur
das Hausfideicommiß und das Privatvermögen des Königs und
des Königlichen Hauses. Daß in § 17 der Vul. nur von der
Benutzung für Staatszwecke, und von Ueberlassung des Ertrags
an die Staatscasse gesprochen wird, rührt daher, weil § 17 nur
die Consequenzen des § 16 zu ziehen hat. Und daß in § 227der
Vll die Civilliste als Aequivalent für die den Staatscassen über-