Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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lassenen Nutzungen des Domänenguts bezeichnet und bestimmt 
wird, es sollen diese Nutzungen den Staatskassen so lange über— 
wiesen bleiben, als eine Civilliste von wenigstens 5000000 Thlrn. 
jährlich bewilligt wird, heißt nur, daß in diesem Fall die Nutz- 
ungen des zum Staatseigenthum gehörigen früheren Domänen- 
guts ohne Aenderung des Eigenthumsverhältnisses nicht in die 
Staatscasse zum Gebrauch für die Staatszwecke fließen, sondern 
dem König unmittelbar überlassen werden müssen. Wird die 
Civilliste in der verfassungsmäßigen Minimalhöhe bewilligt, dann 
fließen die Nutzungen auf Grund der Verfassung, unabhängig 
vom Willen des zum Throne gelangten Königs, in die Staats- 
casse. 
3. Die Einzelaufzählung des § 16 der Vll. will nicht er- 
schöpfend sein. Alle Bestandtheile der zu 2. bemerkten Vermögens- 
komplexe gehören zum Staatsgut. Es umfaßt also das fiscalische 
Vermögen im engeren Sinne und das öffentliche Gut, den Stock 
des Vermögens und das Einkommen. Selbst die Steuern fallen, 
sobald sie erhoben sind, unter den Begriff des Staatsguts im 
Sinne des § 16. Es giebt kein anderes Staatsvermögen als 
eben nur das Staatsgut des § 16 der C U. 
4. Das Staatsgut ist nach § 16 untheilbar; denn es ist 
Staatsvermögen, nicht Familienvermögen, und der Staat ist un- 
theilbar. Nach § 18 der Vll. ist es auch unveräußerlich d. h. 
soweit nicht seine Benutzung für die Zwecke des Staats die Ver- 
äußerung fordert. Der Vermögensertrag und die Steuern sind 
gerade für diese Zwecke zu verwenden. Das Veräußerungsverbot 
ist auch nicht unbedingt; mit Zustimmung der Stände kann das 
Staatsgut veräußert werden. Es ist sodann nur zu verstehen im 
Sinne der Wertherhaltung nach den näheren Vorschriften des 
§ 18. Das Wächteramt der Stände hinsichtlich der Erhaltung 
des Staatsguts hat, außer dem § 18, auch noch in § 108 der 
Vll. Ausdruck bekommen. 
5. Das Königliche Hausfideicommiß Vll. § 20 (s. das. seine 
Bestandtheile) ist Familiengut, nicht Staatsgut. Besitzer ist aber der 
jeweilige König. Es geht also mit dem Throne auf jeden König 
von Sachsen über, welchem Haus er auch angehöre. Es ist somit 
„vom Lande unzertrennbar“", und daraus ergiebt sich ein daran
	        
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