— 211 —
neint. Nur haftet die Civilliste nicht dafür. — Abs. 5 des 822
bestimmt, was von der Civilliste bestritten wird; für alle hier
genannten Zwecke kann der König keine weiteren Ansprüche an
den Staat machen; er ist aber auch nicht verpflichtet, irgend
welche andere Aufgaben auf die Civilliste zu übernehmen; ob und
inwiefern der König verpflichtet ist, die in § 22 hervorgehobenen
Ausgaben wirklich zu machen, ist eine Frage für sich, die § 22
nicht beantworten will. Nur die laufende Civilliste steht unter
den Grundsätzen der Verfassung. Was ein König von derselben
erspart, das gehört zu seinem Privatvermögen in der näheren Be-
stimmung und Beschränkung des § 21 (1888) der Vll. s(. o.
§ 6 IId.
2. Die Gebührnisse der übrigen Mitglieder des Königlichen
Hauses sind zunächst Gegenstand des § 23 der Vll. (auch § 22
kommt in Betracht s. sofort lit. a). Abs. 1 des § 23 ist transi-
torisch und hat jetzt keine Bedeutung mehr. Auf Grund des
8 23 werden sie dann aber durch das Hausgesetz Abschn. V ge-
ordnet s. o. S. 22.
a) Nach 8§ 22 der Vl. sind von der Civilliste zu bestreiten
die Schatullengelder der Königin, die Unterhaltungs= und Er-
ziehungskosten der Kinder des Königs. Die letzteren sind zu ver-
stehen vorbehältlich der hausgesetzlichen Gebührnisse derselben s.
nachher. Die Königin erhält übrigens schon seit 1837 eine be-
sondere jährliche Summe für „Schatullenbedürfnisse, ingleichen
Garderoben= und Hofstaatsgelder“ aus der Staatscasse, die ebenso
bewilligt wird wie die Civilliste (Löbe, Staatshaushalt S. 85).
b. Die hausgesetzliche Ordnung der Gebührnisse ist „eine
feststehende Bestimmung, welcher in jedem einzelnen Fall nachzu-
gehen ist“" VU. § 23. Von der Ceivilliste unterscheiden sie sich
in diesem Punkt dadurch, daß diese wenigstens zu Anfang jeder
neuen Regierung von den Ständen neu zu bewilligen ist, wäh-
rend diese Gebührnisse durch Verabschiedung des 5. Abschnittes
des Hausgesetzes ein für allemal bewilligt wurden; dann aber auch
dadurch, daß die Jahressumme der Civilliste völlig bestimmt ist,
während hinsichtlich jener Gebührnisse nur die rechtlichen Regeln
feststehen, durch welche ihre jeweilig wechselnde Summe bestimmt
wird. Eine Veränderung dieser Regeln (auch zur Herabsetzung
157