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der Gebührnisse) ist nur mit Zustimmung der Stände zulässig.
Vu. 8§ 23.
Alle diese Gebührnisse dürfen nach § 23 nicht durch Ueber-
weisung an Grundstücken zur Benutzung gewährt werden; nach
dem Hausgesetze bestehen sie, abgesehen von den Wohnungen,
nur aus Geldleistungen der Staatscasse. Die jährliche Gesammt-
summe der fortlaufenden Geldleistungen der Staatscasse soll nach
§ 41 des Hausgesetzes, außer dem Witthum der Königin,
1200000 Thlr. nicht übersteigen; würden die gesetzlichen Sätze
über dieses Maximum führen, so wäre eine neue Verabschiedung
mit den Ständen nothwendig, in Ermangelung derselben müßte
eine verhältnißmäßige Reduction eintreten; die einmaligen Gebühr-
nisse bleiben daneben bestehen.
Die fortlaufenden Geldleistungen sind Apanagen und Wit-
thümer, die einmaligen Etablissementsgelder und Anssteuern.
Apanagen und Etablissementsgelder erhalten Prinzen und Prin-
zessinen,) Aussteuern die Prinzessinen, selbständige Witthümer
aus der Staatskasse die Wittwen eines Königs und eines Kron-
prinzen.
Alle Apanagen und Witthümer können nur mit Bewilligung
des Königs außerhalb des Königreichs verzehrt werden Hausgesetz
§ 17. Sie können von den Gläubigern nur bis zu einem
Drittel in Anspruch genommen und mit Beschlag belegt werden
Hausgesetz § 18. Unter Witthümern sind hier nicht blos die
selbständigen, sondern auch die von den Apanagen abgeleiteten
(s. nachher) zu verstehen.
Daß alle diese Gebührnisse neben der Civilliste aus der
Staatscasse zu leisten sind, ist in § 23 der Vll. noch besonders
ausgesprochen worden.
c) Die Apanagen der Prinzen.
Schon zu Lebzeiten eines Königs erhalten seine Söhne
Apanagen, der älteste (Kronprinz) vom erfüllten 21. Jahre an ohne
Weiteres 30000 Thlr. und bei ebenbürtiger Vermählung 60000
*) Anm. Daß auch die Unterhaltungsgelder der Prinzessinnen unter
den allgemeinen Begriff der Apanagen fallen, beweisen die §§ 17 und 18
des Hausgesetzes die ohne Zweifel auch auf diese Gelder anzuwenden sind.