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Thlr. Hausgesetz § 19, die übrigen, so bald sie sich selbständig
etabliren, wozu sie vom erfüllten 21. Jahr an berechtigt sind,
20000 Thlr. und bei ebenbürtiger Vermählung 50000 (der älteste
von ihnen) und 40000 Thlr. Hausgesetz 5§ 20, 21. Stirbt der
König, so wird der Kronprinz König und seine Apanage fällt an
die Staatscasse zurück; seine apanagirten Brüder behalten ihre
Apanage; soweit sie aber noch nicht apanagirt sind, muß noth-
wendig angenommen werden, daß sie in diesem Augenblick apa-
nageberechtigt werden.
Würde der Kronprinz schon vor dem König sterben und
Kinder hinterlassen, so würde seine Apanage nicht zurückfallen,
sondern auf die Kinder übergehen nach den Bestimmungen des
§ 23 des Hausgesetzes; dem ältesten, nunmehr Kronprinz ge-
wordenen, Sohn würde der Antheil an der väterlichen Apanage
zur Höhe der kronprinzlichen ergänzt (ohne Rücksicht auf das
Alter). Wenn nun weiterhin der König stirbt, so wird sein Enkel
Kronprinz König und seine Apanage fällt zurück; dessen Brüder
aber erhalten nunmehr die Apanagen, welche die nachgeborenen
Königssöhne beim Tod des Königs anzusprechen haben.
Wenn ein nachgeborener Sohn des Königs vor dem König
mit Hinterlassung von Söhnen stirbt, so treten nun diese nach den
allgemeinen Grundsätzen über Vererbung der Apanagen in seine
Apanage ein; der nachherige Tod des Königs ändert daran nichts.
Wenn also ein König stirbt, so sind oder werden, abgesehen
von seinem Nachfolger und dessen Deszendenz, diejenigen seiner
agnatischen Deszendenten, welche jetzt keine agnatischen Aszendenten
mehr über sich haben, apanagirt. Diese neu d. h. für bisher
noch nicht apanagirte Linien begründeten Apanagen dauern nun
fort und vererben auf die Deszendenz jedes ursprünglich Apana-
girten, so lange dessen agnatische Linie vorhanden ist. Jeder
Thronwechsel kann eine neue Begründung solcher Apanagen in
sich schließen, die sich nun an die in den älteren Linien fort-
erbenden anreihen. Hinterläßt ein König keine agnatische Deszen-
denz, so fällt die Apanage des nun aus der Seitenlinie auf den
Thron berufenen Apanagirten weg und seine agnatischen Descen-
denten sind als Königssöhne zu behandeln
Die einmal begründeten Apanagen vererben auf die männliche