Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Deszendenz der Apanagirten und zwar nach der Regel zu gleichen 
Theilen, und so fort Hausgesetz 88 25, 28 Abs. 2; wächst also 
die Zahl der Apanagirten einer ursprünglichen Linie, so wird die 
Apanage des einzelnen Apanagirten entsprechend kleiner; unter 
ein Drittel von 20000 Thlr. darf sie jedoch nicht sinken; das 
heißt, sie ist, wenn dies der Fall wäre, aus der Staatscasse auf 
dieses Minimum zu erhöhen Hausgesetz § 27. Es kann übrigens 
ein Apanagirter über die Vertheilung der Apanage unter seine 
künftige agnatische Deszendenz mit Genehmigung des Königs selbst 
verfügen und also die Vererbung nach gleichen Theilen abändern; 
bei weiteren Anforderungen an die Staatscasse wegen Herab- 
sinkens der Apanage unter das Minimum ist aber nur die gleiche 
Vertheilung in Rechnung zu nehmen Hausgesetz §§ 25, 27. Der 
König kann ferner zur Erhaltung der SucMcession einen Prinzen 
der nachgeborenen Linie mit einer Apanage von 40000 Thlrn. 
etablieren Hausgesetz § 26. Hat ein apanagirter Prinz der Neben- 
linie mehr als drei Kinder, von denen das älteste wenigstens 
12 Jahre alt ist, so muß ihm die Staatscasse auf seine Lebenszeit 
einen Zuschuß von 10 000 Thlrn. zu seiner Apanage geben Haus- 
gesetz 8 28. Alles Vorstehende unter der Voraussetzung der Nicht- 
überschreitung des oben b bemerkten Maximums der Gesammt- 
summe der Gebührnisse. Stirbt eine ursprünglich apanagirte Linie 
im Mannsstamm aus, so fällt die ganze Apanage derselben der 
Staatscasse zurück Hausgesetz § 30. Stirbt ein einzelner Apana- 
girter ohne agnatische Deszendenz, so akkreszirt seine Apanage den 
übrigen Apanagirten der Linie Hausgesetz § 29. Hierbei wird 
anzunehmen sein, daß nur diejenigen Apanagirten in Betracht 
kommen, welche mit dem Abgegangenen den nächsten gemeinsamen 
Aszendenten haben. 
Jeder Apanagirte der nachgeborenen Linie hat mit seiner 
Apanage für seine ganze Deszendenz, Prinzen und Prinzessinen, 
einschließlich der Witthümer für die Wittwen seiner agnatischen 
Deszendenz zu sorgen Hausgesetz § 24. Eben darum bestimmt 
das Hausgesetz, daß eine Apanage vererbt oder akkreszirt oder an 
die Staatscasse zurückfällt nur mit der Last der Witthümer und 
des Unterhalts der Prinzessinnen, deren Leistung dem abgegangenen 
Apanagirten zukam Hausgesetz §§ 25, 29, 30.
	        
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