Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Königs, unvermählt in der Höhe von 25000 bezw. je 10000 
Thlr., vermählt in der Höhe von 50000 bezw. je 25000 Thlr. 
aus der Staatscasse nach den näheren Bestimmungen des § 22 
des Hausgesetzes. 
Jeder andere Prinz des Königlichen Hauses erhält bei seiner 
Etablirung, so lange er noch keine Apanage hat, ⅛ der väter- 
lichen Apanage aus der Staatscasse als Etablissementsbeitrag 
Hausgesetz § 24. Weiter erhält die Tochter eines Königs, wenn 
sie ein eigenes Haus bildet s. o. d zur Einrichtung desselben 
6000 Thlr. aus der Staatscasse Hausgesetz § 34. 
Endlich erhält die Königin Wittwe, wenn sie einen beson- 
deren Haushalt begründet, hierzu die Summe von 30000 Thlr. 
aus der Staatscasse Hausgesetz 8 36. 
8) Die Aussteuern der Prinzessinnen. 
Die Tochter des Königs oder des Kronprinzen erhält bei 
der Vermählung 500000 Thlr., jede andere Prinzessin 20 000 Thlr. 
als Aussteuer aus der Staatscasse Hausgesetz 8 35. 
b) Wohnungen der Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Der Königin Wittwe ist Wohnung in einem Königlichen 
Schlosse zu gewähren Hausgesetz § 36, allen übrigen Mitgliedern 
des Königlichen Hauses freie Wohnung in den Königlichen 
Schlössern, soweit es der Raum gestattet, nach desfallsiger Be- 
stimmung des Königs Hausgesetz § 39. Siehe dazu auch § 20 
Abs. 1 der VU. Ergänzend tritt hinzu die allgemeine Pflicht der 
Apanagirten oben c a. E. 
3.Besondere Bestimmungen sind noch hinsichtlich des Re- 
gierungsverwesers erforderlich und gegeben. Die Vl. 8§ 13 sagt, 
der Aufwand desselben werde von der Civilliste bestritten. In 
§ 64 des Hausgesetzes wird dies näher dahin bestimmt, daß der 
Regierungsverweser, wenn er im Land residirt, im Königlichen 
Residenzschloß wohnt, den freien Gebrauch der Königlichen Hof- 
haltung hat und dazu weiter aus der Civilliste jährlich 50 000 
Thlr. bekommt. Seine Apanage geht dabei fort. 
4. Die Secundogenitur Hausgesetz Abschnitt VI. 
Als mit dem Tode des Curfürsten von Bayern Maximilian 
Joseph am 30. Dez. 1777 das Bayerische Curhaus im Manns- 
stamm ausstarb, ging die Bayerische Krone an das Pfälzische
	        
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