Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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des Prinzen Karl Max eine Vermehrung; allein dieselbe ging 
nicht an die Staatscasse über s. Landtagsacten von 1836/7 I. 2. 
S. 265). 
Die allgemeinen Sätze, die man aus den Bestimmungen des 
Hausgesetzes entnehmen kann, sind folgende. Wenn irgend einmal 
der Anfang gemacht und der älteste Bruder eines Königs mit 
der Secundogenitur ausgestattet ist, so bleibt sie in dessen Linie 
(so lange sie und die regierende Linie überhaupt neben einander 
bestehen) und vererbt in derselben nach dem Recht der Erstgeburt 
und der agnatischen Linealerbfolge. Da nun aber nach § 23 der 
Vu. die hausgesetzlichen Gebührnisse „unter Anrechnung der 
Secundogenitur“ zu gewähren sind, so ist diese zweite Linie eben 
damit für die hausgesetzlichen jährlichen Geldleistungen (die Etab- 
lissementsbeiträge und Aussteuern müssen daneben aus der Staats- 
casse bezahlt werden, ein Etablissementsbeitrag im Maximum von 
§000 Thlr.) abgefunden, sofern die Secundogenitur dazu reicht. 
Der Secundogeniturinhaber hat daher die ganze zweite Linie mit 
dem nöthigen Unterhalte und Witthümern zu versehen Hausgesetz 
§§ 48, 49, 52. Würde die Secundogenitur hiefür nicht mehr 
ausreichen nach der Berechnung der Minima bei gleicher Theilung 
der Apanagen oben 2. c, so ist der Mangel aus der Staatscasse 
zu ergänzen, immer aber innerhalb der oben 2. b bemerkten Grenze 
der neben der Secundogenitur aus der Staatscasse für die Mit- 
glieder des Königlichen Hauses im Ganzen zu leistenden Summe 
Hausgesetz § 53. Innerhalb der angegebenen Schranken ist die 
Vorsorge für die Mitglieder der zweiten Linie nicht an die haus- 
gesetzlichen Sätze der Bezüge der Nebenlinien gebunden. Dem 
Secundogeniturinhaber kommt die Disposition mit Genehmigung 
des Königs zu Hausgesetz § 48. Die zweite Linie und bezw. der 
Secundogeniturinhaber haben allein den Genuß der Secundogenitur, 
mögen die Mitglieder viele oder wenige sein. Wären neben der 
zweiten Linie noch weitere nachgeborene Linien vorhanden, so 
würden die Mitglieder lediglich ihre hausgesetzlichen Gebührnisse 
aus der Staatscasse erhalten ohne jede Betheiligung der Secundo- 
genitur. 
Die Voraussetzung des Nebeneinanderfortgehens der regie- 
renden und der zweiten Linie kann dadurch aufhören, daß der
	        
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