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des Prinzen Karl Max eine Vermehrung; allein dieselbe ging
nicht an die Staatscasse über s. Landtagsacten von 1836/7 I. 2.
S. 265).
Die allgemeinen Sätze, die man aus den Bestimmungen des
Hausgesetzes entnehmen kann, sind folgende. Wenn irgend einmal
der Anfang gemacht und der älteste Bruder eines Königs mit
der Secundogenitur ausgestattet ist, so bleibt sie in dessen Linie
(so lange sie und die regierende Linie überhaupt neben einander
bestehen) und vererbt in derselben nach dem Recht der Erstgeburt
und der agnatischen Linealerbfolge. Da nun aber nach § 23 der
Vu. die hausgesetzlichen Gebührnisse „unter Anrechnung der
Secundogenitur“ zu gewähren sind, so ist diese zweite Linie eben
damit für die hausgesetzlichen jährlichen Geldleistungen (die Etab-
lissementsbeiträge und Aussteuern müssen daneben aus der Staats-
casse bezahlt werden, ein Etablissementsbeitrag im Maximum von
§000 Thlr.) abgefunden, sofern die Secundogenitur dazu reicht.
Der Secundogeniturinhaber hat daher die ganze zweite Linie mit
dem nöthigen Unterhalte und Witthümern zu versehen Hausgesetz
§§ 48, 49, 52. Würde die Secundogenitur hiefür nicht mehr
ausreichen nach der Berechnung der Minima bei gleicher Theilung
der Apanagen oben 2. c, so ist der Mangel aus der Staatscasse
zu ergänzen, immer aber innerhalb der oben 2. b bemerkten Grenze
der neben der Secundogenitur aus der Staatscasse für die Mit-
glieder des Königlichen Hauses im Ganzen zu leistenden Summe
Hausgesetz § 53. Innerhalb der angegebenen Schranken ist die
Vorsorge für die Mitglieder der zweiten Linie nicht an die haus-
gesetzlichen Sätze der Bezüge der Nebenlinien gebunden. Dem
Secundogeniturinhaber kommt die Disposition mit Genehmigung
des Königs zu Hausgesetz § 48. Die zweite Linie und bezw. der
Secundogeniturinhaber haben allein den Genuß der Secundogenitur,
mögen die Mitglieder viele oder wenige sein. Wären neben der
zweiten Linie noch weitere nachgeborene Linien vorhanden, so
würden die Mitglieder lediglich ihre hausgesetzlichen Gebührnisse
aus der Staatscasse erhalten ohne jede Betheiligung der Secundo-
genitur.
Die Voraussetzung des Nebeneinanderfortgehens der regie-
renden und der zweiten Linie kann dadurch aufhören, daß der