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Mannsstamm der regierenden Linie ausgeht und der Secundo—
geniturinhaber zum Thron gelangt. In diesem Fall tritt der
nunmehrige König mit seiner Deszendenz aus der Secundogenitur
aus und dieselbe rückt im Uebrigen nach dem angegebenen Gesetz
seitwärts weiter. Läge hier der Fall so, daß der ganze Manns-
stamm überhaupt nur aus dem bisherigen Secundogeniturinhaber,
nunmehrigen König, und seiner Deszendenz bestände, so wird jetzt
die Secundogenitur neu begründet für den ältesten nachgeborenen
Sohn des Königs und seine Deszendenz; die obigen Sätze würden
nun wiederum auf diese Linie anzuwenden sein Hausgesetz §§ 50,
51. Wäre aber ein nachgeborener Sohn oder dessen Deszendenz
nicht vorhanden, so ruht die Auszahlung der Secundogenitur auf
so lange als dies der Fall ist. Die darauf ruhenden Oblasten
an Witthümern und Prinzessinnen-Unterhalt hat aber die Staats-
casse weiter zu leisten Hausgesetz §§ 51, 54. Die Bestimmungen
des Hausgesetzes lassen kaum einen Zweifel, daß die Staatscasse
hiervon den Vortheil haben soll, daß sie also nicht dem späteren
Secundogeniturinhaber die rückständigen Secundogeniturbeträge
auszuzahlen hat. Würde jene Voraussetzung umgekehrt dadurch
aufhören, daß die bisher im Besitz der Secundogenitur befindliche
zweite Linie im Mannsstamm ausginge, so würde die Secundo-
genitur beim Vorhandensein einer dritten Linie an diese, als die
nunmehrige zweite übergehen unter fortwährender Anwendung der
obigen Grundsätze. Wäre aber eine weitere Nebenlinie nicht mehr
vorhanden, so würde die Secundogenitur an die regierende Linie
gelangen. Daß in diesem Fall der König selbst und seine Deszen-
denz, so lange Seitenlinien vorhanden sind, von der Secundo-
genitur ausgeschlossen wäre, ist zweifellos. Ob aber innerhalb
der (ursprünglichen) regierenden Linie die jetzt mit der Secundo-
genitur auszustattende Linie durch den größten oder den kleinsten
Schritt zurück zu bestimmen ist, darüber schweigt das Hausgesetz.
Wären in diesem Fall Seitenlinien nicht mehr borhanden, so tritt
dasselbe ein, was für diese Eventualität in dem Fall des Ueber-
gangs des Thrones an den Serundogeniturinhaber bestimmt ist
Hausgesetz § 51.
Was müßte endlich das Schicksal des Secundogeniturcapitals
bei Abgang des Mannsstammes des Königlichen Hauses sein?