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(von den Ständen) aufgenommen, wo sie die §§ 96—106 bilden.
Der Haushaltsplan heißt in der Verfassung „Budget“ (8§§ 22,
23, 106) oder „Voranschlag" (§ 98); seit 1880/81 wird er offiziell
als „Staatshaushaltsetat“ bezeichnet.
2. Die Haushaltsperiode ist eigentlich das Kalenderjahr; die
Budgetperiode aber ist (nach der Versassung von 1831 § g8 drei-
jährig, nach dem Verfassungsgesetz von 1868) zweijährig, umfaßt
also staatsrechtlich je zwei Kalenderjahre, so daß nicht zwei Ein-
jahresbudgets, sondern ein Zweijahresbudget bewilligt wird Löbe,
Staatshaushalt S. 17, 22, 50.
Bei jedem ordentlichen Landtag wird ein solches Budget für
die nächsten zwei Jahre (also von dem auf den Zusammentritt
der Stände folgenden nächsten 1. Januar an) von der Regierung
den Ständen vorgelegt und zwar möglichst bald nach Eröffnung
des Landtags Vll. § 98. Dieser Entwurf ist vom Finanzmini-
sterium bearbeitet, vom Gesammtministerium berathen, vom König
beschlossen VO. vom 7. November 1831 § 5 G 4. Ferner wird
denselben eine Berechnung über Einnahme und Ausgabe der der
jetzt ablaufenden Periode vorhergehenden Periode mitgetheilt Vu.
§ 98 (§ 98 spricht von der vorletzten Finanzperiode; bies ist zu
verstehen von der Periode aus gerechnet, deren Budget jetzt fest-
gestellt werden soll; die Verfassung von 1831 forderte diese Mit-
theilung für die jetzt ablaufende Budgetperiode; dies wurde abge-
ändert durch § 3 des Verfassungsgesetzes von 1851, das die jetzt
geltende Formulirung des § 98 enthältl. Diese Mittheilung hat
zunächst den Zweck, der Berathung des neuen Budgets als Er-
läuterung zu dienen. Die Stände erhalten aber zu diesem Zweck
auch sonstige Erläuterungen, sowie Rechnungen und Belege von
Seiten der obersten Staatsbehörde oder auch, auf Antrag der
Stände, von Seiten der Departementschefs Vll. § 99. Die Stände
haben also ein Recht darauf, vollständige Einsicht in die ganze
Begründung und Bedeutung des Budgets zu bekommen. Eine
Ausnahme wird zugelassen: die geheimen Ausgaben (. u.
Das Budget und Alles was dazu gehört, muß zuerst an die
II. Kammer gebracht werden Vl. § 122. Es findet im Uebrigen
Berathung und Beschlußfassung beider Kammern wie bei anderen
Gegenständen nach den Vorschriften der §§ 121 flg. der Vll. und