Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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verpflichtet ist s. o. S. 199 u. 224. Die Ausnahmen zu VU. 
88 103 und 105 betreffen den Fall des Nichtzustandekommens 
oder der Verspätung des Budgets und die Maßregeln in Noth- 
fällen, wovon noch unten zu reden ist. 
5. Die Verfassung von 1831 hat das Budget gegliedert 
nach Ausgaben, Einnahmen und Deckung bes. Vl. 8§ 97, 98. 
Aus der Vergleichung von Ausgaben und Einnahmen ergiebt sich 
der Bedarf und die Deckung des Bedarfs ist eben die Aufgabe 
der Stände. Diese Deckung beruht aber ordentlicherweise gerade 
auf der Steuer. Das Steuerbewilligungsrecht der Stände wird 
nun einerseits in der Verfassung ganz als ein besonderes for- 
melles Recht aufgefaßt, andererseits wird der Zusammenhang mit 
den Ausgaben und Einnahmen nicht verkannt. Die Vereinigung 
von beidem geschieht so, daß das Mitwirkungsrecht der Stände 
beim Budget überhaupt aus dem Steuerbewilligungsrecht abge- 
leitet wird. Dies ist historisch zu erklären, aber sachlich eigentlich 
verkehrt. Die Steuerfeststellung erscheint in Wahrheit als ein nur 
im Zusammenhang mit der einheitlichen Ordnung des Haushalts 
verständlicher Bestandtheil dieser Ordnung und zwar als der un- 
selbständigste, als Schluß aus den Prämissen der Ausgaben und 
Einnahmen. In der Auffassung der Verfassung ist dann auch 
im Lauf der Zeit eine Umwandlung vor sich gegangen, die sich 
zunächst schon darin zeigt, daß das Verfassungsgesetz von 1860 
(zu § 103 der Vl.) eine unmittelbare „Bewilligung des Aus- 
gabebudgets“ anerkennt, und daß das Verfassungsgesetz von 1851 
in § 103 der Vl. die Worte „ständische Bewilligung von Ab- 
gaben“ einfach in „ständische Bewilligung“ umgcändert hat. Weiter 
kann namentlich auch § 89 der Vll in der Fassung des Ver- 
fassungsgesetzes von 1368 angezogen werden, wo das Recht der 
Stände aus § 97 der Vll. als „Recht zur Beschlußfassung über 
den Staatsbedarf“ bezeichnet wird. Dieser Ausdruck umfaßt in 
der That gleichmäßig das ganze Budget. Besonders wichtig ist 
aber das Gesetz vom 3. Juli 1878. Dasselbe bestimmt, es soll 
der durch directe Steuern zu deckende Staatsbedarf künftig durch 
die Grundsteuer, die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
und die Einkommensteuer aufgebracht werden. Dabei verweist es 
auf die besonderen Gesetze wegen dieser drei Steuern, dieselben
	        
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