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eine wirkliche Benutzung desselben für die Staatszwecke fordern
und dies beim Budget geltend machen.
Die Nothwendigkeit gewisser Ausgaben ergiebt sich unmittel—
bar aus der Verfassung: von der Civilliste, den hausgesetzlichen
Gebührnissen, den Mitteln zu Verzinsung und Tilgung der Staats-
schuld war schon die Rede; auf die Landtagskosten bezieht sich
§ 120 der Vll. (dazu Landtagsordn. § 38). Nach § 106 der Vll.
soll immer in das Budget ein Reservefonds gestellt werden, welcher
„jedesmal bewilligt wird“; diese letzten Worte sagen einerseits
allerdings, daß er jedesmal bewilligt werden muß, daß er nicht
fehlen darf; da aber seine Höhe in keiner Weise bestimmt wird,
so sagen sie zugleich, daß seine Höhe der jedesmaligen freien Be-
willigung unterliegt. Wie dieser Reservefond zur Balancirung
des Budgets verwendet wird, darüber s. Löbe, Staatshaushalt
S. 22. Endlich läßt § 99 der Vl. Ansätze für geheime Aus-
gaben zu, doch nur, wenn der König schriftlich unter Contrasig-
nirung von wenigstens drei Ministern versichert, daß sie zum
wahren Besten des Landes bestimmt seien. Daß hier die Stände
ihre Bewilligung nicht von näherer Auskunft abhängig machen
dürfen, liegt im Wesen dieser ganzen Bestimmung. Ob sie aber
jede auf diese Weise geforderte Summe als gegeben hinnehmen
müssen, könnte unter der Vorstellung möglichen Mißbrauchs
zweifelhaft erscheinen. Verneint man aber diese Beschränkung der
Stände, dann hat die ganze Bestimmung keine Bedeutung. Die
Stände werden sich also der Einstellung solcher geheimer Aus-
gaben in das Budget nicht widersetzen können. Wohl aber ist
es denkbar, daß sie sich dadurch zu anderweitigen Ersparnissen
genöthigt sehen.
7. Von der rechtlichen Bedeutung und Wirkung des verein-
barten Budgets redet die Verfassung nicht. Auch in dieser Hin-
sicht sind die allgemeinen Begriffe maßgebend. Uebrigens s. Löbe,
Staatshaushalt S. 47. Immer ist festzuhalten, daß das Budget
nicht ein Gesetz, sondern ein Finanzplan ist, der sich aber inner-
halb der Rechtsordnung halten und subjective Rechte beachten
muß. Die Gebundenheit der Regierung in dieser Hinsicht beruht
nicht auf dem Budget, muß aber im Budget zum Ausdruck kommen.
Die staatsrechtliche Frage betrifft die Gebundenheit der Regierung