Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 16 — 
gang an eine weibliche Linie an das Mitglied eines anderen 
Hauses fallen, so fordert die VU. 8 7 gleichfalls, daß die Ehe 
der Sächsischen Prinzessin, von welcher diese Linie ausgeht, eine 
ebenbürtige sei; natürlich muß sie auch eine rechtmäßige sein. 
Es handelt sich also bei diesen Bestimmungen lediglich um 
den Ebenbürtigkeitsgrundsatz innerhalb des Albertinischen Hauses. 
Dieser Grundsatz wird aber weder durch die Verfassungsurkunde 
noch durch das Hausgesetz noch durch ältere ausdrückliche Fest- 
setzungen näher bestimmt. Es ist aber kein Zweifel, daß im Al- 
bertinischen Hause immer nur die Ehe eines Mitgliedes mit einer 
hochadeligen Person oder dem Mitglied eines regierenden Hauses 
als ebenbürtig gegolten hat; s. Weiße I. S. 84 und Schulze 
III. S. 71, 72. 
Das Hausgesetz § 9 bestimmt aber weiter, daß „ohne die 
förmliche, durch besondere Urkunde in Gewißheit zu setzende Ein- 
willigung des Königs die Ehe eines Prinzen des Königlichen 
Hauses ungiltig und deren Nachkommenschaft nicht successionsfähig 
ist.“ Dies gilt also auch für ebenbürtige Ehen, andererseits be- 
steht das Erforderniß der Ebenbürtigkeit neben dieser Vorschrift. 
Diese Nichtigkeit ist unheilbar; denn nach § 8 des Hausgesetzes 
muß die Königliche Einwilligung der Eheschließung vorhergehen. 
Die Vorschrift selbst gilt erst seit dem Hausgesetz und wirkt nicht 
rückwärts. 
Auch den Prinzessinnen des Königlichen Hauses ist es nach 
§ 8 des Hausgesetzes verboten, ohne vorhergehende Erlaubniß des 
Königs eine Ehe zu schließen, aber die Ehe ist aus diesem Grunde 
allein nach § 9 des Hausgesetzes nicht ungiltig und die Descendenz 
aus derselben nicht successionsunfähig (trotz § 1 d des HG.) 
Das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, betreffend die Beur 
kundung des Personenstandes, hat an den vorstehenden Sätzen 
nichts geändert; s. § 72 dess. 
III. Der Thron wird ipso jure erworben von dem, hinsicht- 
lich dessen die Voraussetzungen zu 1 und lI vorhanden sind. 
Andere Erfordernisse oder Voraussetzungen kennt die Verfassung 
nicht. Ein Vorübergehen des Thrones an dem nach der Regel 
der Verfassung Berufenen ist im Allgemeinen ausgeschlossen. 
Ob Resignation vor der Berufung giltig und entsprechenden Falls
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.