Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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änderungen; sie haben nur die Bedeutung von Anträgen bei der 
Regierung VU. 88 100, 103. Das Budget kann nur zu Stande 
kommen durch freie Vereinbarung der Regierung und der Kammern. 
Der Budgetentwurf ist aber ferner eine einzige einheitliche 
Vorlage und diesen Character behält das Budget durchaus. Nicht 
in den Theilen allein, sondern im Zusammenhang des Ganzen 
liegt seine Bedeutung. Hinsichtlich der Theile mag die Freiheit 
der Bewilligung fehlen; für das Ganze besteht sie. 
Da nun also freie Vereinbarung die Bedingung des Zu— 
standekommens des Budgets ist und zwar für das Budget in 
seiner Totalität, so ist auch die Möglichkeit des Nichtzustande— 
kommens eines Budgets gegeben, trotz rechtlich nothwendiger Aus— 
gaben und trotz der Pflicht der Stände, für die Deckung des 
Staatsbedarfs zu sorgen VU. 8 97. 
Wenn den Ständen die Budgetvorlage zugegangen ist und 
sie sich nicht sofort über dieselbe einigen, so tritt das Vereinigungs— 
verfahren ein, und weiter, wenn dieses zu einer Einigung nicht 
führt, die Anwendung des Grundsatzes des § 92 der Vl. (s. o. 
S. 155) VlU. §§ 101, 103, 131. Das schließliche Resultat der 
Ständischen Verhandlungen ist also (abgesehen von dem Fall der 
gemeinsamen unveränderten Annahme des Budgets einerseits und 
von dem rechtlich möglichen, aber unpractischen Fall der Ablehnung 
des ganzen Budgets in der Endabstimmung beider Kammern 
andererseits) Vereinigung beider Kammern zu Annahme des ver- 
änderten Budgets oder Nichtvereinigung derselben, also Nichtzu- 
standekommen eines Ständebeschlusses. Von dem ersten Fall allein 
handelt die Verfassung und zwar in 8§§ 100 und 103 (1851). 
Hiernach haben in diesem Fall die Stände ihre motivirte Erklä- 
rung an den König zu bringen. Nimmt der König die Anträge 
der Stände an, so ist ein Budget da, nimmt er sie aber nicht 
an, so erhält damit der Ständebeschluß die Bedeutung einer Ab- 
lehnung. Der König giebt nun das Budget den Ständen zurück 
zur nochmaligen Berathung seines definitiven Vorschlags, den 
nunmehr die Stände lediglich annehmen oder ablehnen können 
(„in der verlangten Maße"). Differiren die Beschlüsse der beiden 
Kammern auch bei dieser abermaligen Berathung, so kann von 
einer Wiederholung des Vereinigungsverfahrens wohl nicht die
	        
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