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zur Steuerforterhebung, vorbehältlich des späteren Nachweises der
Unmöglichleit der Einberufung der Stände. Was geschehen soll,
wenn auch diese letztere Voraussetzung nicht zutrifft, ist eine Frage,
die die Verfassung zu beantworten nicht für nöthig hält.
Practisch will dies also heißen, daß, wenn das Budget nicht
rechtzeitig festgestellt werden kaun, die Regierung durch ein mit
den Ständen vor Ablauf der Budgetperiode zu verabschiedendes
Gesetz zu provisorischer Steuerforterhebung ermächtigt werden soll,
und daß sie, wenn auch bies ohne ihre Schuld nicht gelingt, diese
Ermächtigung schon auf Grund der Verfassung besitzt.
11. Treten innerhalb einer Budgetperiode Bedürfnisse hervor,
die im Budget nicht vorgesehen sind, so können die vorhandenen
Mittel ausreichen, namentlich der Reservesond § 106 oder etwaige
Ersparnisse, und die Regierung kann damit, freilich auf ihre Ver-
antwortung, das Bedürfniß befriedigen. Werden aber weitere,
nach der Regel der Versassung der Ständischen Zustimmung be-
dürfende, finanzielle Maßregeln nothwendig, die der Staatszweck
dringend fordert und hinsichtlich deren das nächste Budget nicht
abgewartet werden kann, dann soll eine außerordentliche Stände-
versammlung einberufen werden. Und wäre endlich auch das
oder der Zusammentritt der Stände thatsächlich unmöglich, so
kann der König unter Verantwortung der ihn hierbei berathenden
Minister das unumgänglich Nothwendige (einschl. der Aufnahme
einer Anleihe), provisorisch, d. h. unter dem Vorbehalt der nach-
träglichen Bewilligung der Stände spätestens beim nächsten ordent-
lichen Landtag, verfügen Vll. § 105 (1851). Auch über die Ver-
wendung muß den Ständen Rechenschaft abgelegt werden.
VI. Von der Finanzverwaltung im engern Sinne und von
der Organisation der Finanzbehörden muß hier abgesehen werden.
Es besteht hierfür ein besonderes Finanzdepartement mit dem ver-
antwortlichen Finanzminister an der Spitze Vll. § 41, VO. vom
7. November 1831 § 4 B, der im Allgemeinen auch den Fiscus
vertritt (VUl. § 50; Löbe, Staatshaushalt S. 75 flg.). In § 17
der Vll. ist von einer „den Grundsätzen der Verfassung gemäß
constituirten Finanzbehörde“ die Rede, welche das Staatsgut zu
verwalten hat. Das will heißen, daß diese Verwaltung nunmehr
einer Staatsbehörde im Sinne der neuen Verfassung (s. oben 1)